Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  Besugris  der  Landespolizeibehoͤrde,  Auslaͤnder  aus  dem  Lande  zu
weisen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

F.  192.  a.

Hat  eine  vorsaͤtzliche  Mißhandlung  oder  Koͤrperverletzung  erhebliche  Nachtheile
  fuͤr  die  Gesundheit  oder  die  Gliedmaßen  des  Verletzten,  oder  eine  laͤnger
andauernde  Arbeitsunfaͤhigkeit  zur  Folge  gehabt,  so  tritt  Gefaͤngniß  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

F.  193.

Ist  bei  einer  vorsaͤtzlichen  Mißhandlung  oder  Körperverletzung  der  Verletzte
  verstümmelt,  oder  der  Sprache,  des  Gesichts,  des  Gehörs  oder  der  Zeugungsfähigkeit
  beraubt,  oder  in  eine  Geisteskrankheit  versetzt  worden,  so  ist  die
Strafe  Zuchthaus  bis  zu  funfzehn  Jahren.

S.  195.

Wenn  bei  einer  Schlägerei  oder  bei  einem  von  mehreren  Personen  verübten
  Angriffe  ein  Mensch  getödtet  wird,  oder  eine  schwere  (F.  193.)  oder  erhebliche
  (F.  192.a.)  Mitzhandlung  oder  Körperverletzung  erleidet,  so  ist  jeder,
welcher  sich  an  der  Schlägerei  oder  dem  Angriffe  betheiligt  hat,  schon  wegen
dieser  Betheiligung  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  zu  bestrafen,  insofern
  nicht  festgestellt  wird,  daß  er  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen  worden.

Sind  mehreren  Betheiligten  solche  Verletzungen  zuzuschreiben,  welche  nicht
einzeln  für  sich,  sondern  nur  in  ihrer  Gesammtheit  den  Tod,  oder  die  schwere
oder  die  erhebliche  Mißhandlung  oder  Körperverletzung  zur  Folge  gehabt  haben,
so  ist  jeder  dieser  Betheiligten  in  den  Fällen  der  V.  191.  und  193.  mit  Zuchthaus
  bis  zu  zehn  Jahren  zu  bestrafen;  im  Falle  einer  erheblichen  Mißhandlung
oder  Körperverletzung  tritt  die  Strafe  des  §.  192.-.  ein.

Die  Amvendung  der  Gesetze  gegen  diejenigen,  welche  als  Urheber  eines
Mordes  oder  eines  Todschlags,  oder  einer  schweren  oder  erheblichen  Körperverletzung,
  oder  als  Theilnehmer  an  diesen  strafbaren  Handlungen  schuldig  sind
(S.  34.  1.  2.),  ist  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

S.  196.

War  bei  einer  Mißhandlung  oder  Kürpererehung  der  Thäter  ohne
eigene  Schuld  durch  eine  ihm  selbst  oder  seinen  Angehörigen  zugefügte  Mißhandlung
  oder  schwere  Beleidigung  von  dem  Verletzten  zum  Zorn  gereizt  und
dadurch  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen  worden,  oder  wird  festgestellt,  daß
andere  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  ist  im  Falle  der  Tödtung
(.  194.  195.)  auf  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten,  im  Falle  einer
schweren  Mithhandlung  oder  Körperverletzung  G.  193.)  auf  Gefängniß  nicht

(Nr.  4391.)  unter