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Die Besugris der Landespolizeibehoͤrde, Auslaͤnder aus dem Lande zu
weisen, wird hierdurch nicht berührt.
F. 192. a.
Hat eine vorsaͤtzliche Mißhandlung oder Koͤrperverletzung erhebliche Nach-
theile fuͤr die Gesundheit oder die Gliedmaßen des Verletzten, oder eine laͤnger
andauernde Arbeitsunfaͤhigkeit zur Folge gehabt, so tritt Gefaͤngniß nicht unter
sechs Monaten ein.
F. 193.
Ist bei einer vorsaͤtzlichen Mißhandlung oder Körperverletzung der Ver-
letzte verstümmelt, oder der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeu-
gungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versetzt worden, so ist die
Strafe Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren.
S. 195.
Wenn bei einer Schlägerei oder bei einem von mehreren Personen ver-
übten Angriffe ein Mensch getödtet wird, oder eine schwere (F. 193.) oder er-
hebliche (F. 192.a.) Mitzhandlung oder Körperverletzung erleidet, so ist jeder,
welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat, schon wegen
dieser Betheiligung mit Gefängniß nicht unter drei Monaten zu bestrafen, in-
sofern nicht festgestellt wird, daß er ohne sein Verschulden hineingezogen worden.
Sind mehreren Betheiligten solche Verletzungen zuzuschreiben, welche nicht
einzeln für sich, sondern nur in ihrer Gesammtheit den Tod, oder die schwere
oder die erhebliche Mißhandlung oder Körperverletzung zur Folge gehabt haben,
so ist jeder dieser Betheiligten in den Fällen der V. 191. und 193. mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren zu bestrafen; im Falle einer erheblichen Mißhandlung
oder Körperverletzung tritt die Strafe des §. 192.-. ein.
Die Amvendung der Gesetze gegen diejenigen, welche als Urheber eines
Mordes oder eines Todschlags, oder einer schweren oder erheblichen Körper-
verletzung, oder als Theilnehmer an diesen strafbaren Handlungen schuldig sind
(S. 34. 1. 2.), ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
S. 196.
War bei einer Mißhandlung oder Kürpererehung der Thäter ohne
eigene Schuld durch eine ihm selbst oder seinen Angehörigen zugefügte Miß-
handlung oder schwere Beleidigung von dem Verletzten zum Zorn gereizt und
dadurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder wird festgestellt, daß
andere mildernde Umstände vorhanden sind, so ist im Falle der Tödtung
(. 194. 195.) auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, im Falle einer
schweren Mithhandlung oder Körperverletzung G. 193.) auf Gefängniß nicht
(Nr. 4391.) unter