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Königsberger Stadt-Obligation
der
Anleihe von zweihundert fünf und zwanzig tausend Thaler.
Auögesertigt in Gemäßheit des landesberrlichen Privilegiums
vom . .ten 18 6.
(Gesetz= Sammlung bon 1856. Stũck ..... )
— Thaler Preußisch Kurant.
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Wir Magistrat und Stadtverordnetenversammlung Koͤniglicher Haupt-
und Residenzstadt Koͤnigsberg beurkunden und bekennen hierdurch, daß der In-
haber dieser Obligation in Folge einer baaren Einzahlung an unsere Stadt-
Hauptkasse ein Kapital von .. . ... ... Thaler Preußisch Kurant von unserer
Stadt Konigsberg zu fordern hat.
Die Zinsen dieses Kapitals werden zu vier und ein halb Prozent jaͤhr-
lich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres gegen Ruͤckgabe der ausgefer-
tigten Zinskupons durch unsere Stadthauprkasse gezahlt. Die Tilgung des gan-
zen Anleihekapitals erfolgt mittelst Verloosung oder Ankaufs der Obligationen
nach dem auf der Kehrseite befindlichen Amorlisations-Plane. Den Kommunal=
Behörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken,
oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal zu kündigen, wogegen den In-
habern der Obligationen ein Kündigungsrecht nicht zusteht. Die Bekannt-
machung der durch das Loos gezogenen Obligationen und die Kündigung der-
selben geschieht durch die Königsberger Zeitungen, das Amtsblatt der König=
lichen Regierung zu Königsberg und den Preußischen Staats-Anzeiger zu
Berlin.
Mit dem Ablaufe der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung
des Kapitals auf.
Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der Obli-
gation und der nicht verfallenen Zinskupons. In Ermangelung letzterer wird
deren Werth von dem Kapitalsbetrage einbehalten.
Für die richtige Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt
Königsberg mit ihrem Gesammtoermögen und Einkommen.
Königsberg, den ten 185
(Siegel.)
Magistrat und Stadtverordnetenversammlung Königlicher Haupt-
und Residenzstadt.
Plan