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bezeichneten Steuerstelle beziehungsweise der Eintrittssteuerstelle vorgeführt und
angemeldet werden.
2) Nichteinhaltung der Uebergangsstraße oder Abstandnahme von der Vorführung
der Waare in besonderen Fällen bedarf der vor Beginn des Transportes nachzu-
suchenden und schriftlich zu ertheilenden Erlaubniß der zuständigen Uebergangsstelle.
3) Hinsichtlich der bestehenden Uebergangsstraßen und -Stellen wird auf die
Bekanntmachung vom Heutigen Nr. 9576, betreffeud den übergangsabgabepflichtigen
Verkehr zwischen Bayern und den übrigen deutschen Bundesstaaten, Bezug
genommen.
München, den 27. Juni 1882.
v. Niedel.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Seißer.
—, — —— — — — — —— — — —— —
Nr. 9,576.
Bekanntmachung, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr zwischen Bayern und den übrigen
deutschen Bundesstaaten betreffend.
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Unter Bezugnahme auf §. 6 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Dezember 1841,
den Vollzug der Art. 2 und 3 des Vertrages über die Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins vom 8. Mai 1841 betreffend (Reg.-Blatt S. 1154), werden in den nachfolgenden
zwei Verzeichnissen die dermalen an den Grenzen zwischen Bayern und den übrigen deutschen
Bundesstaaten für den übergangsabgabepflichtigen Verkehr bestehenden Uebergangsstraßen
und die an denselben gelegenen Hebe= und Abfertigungsstellen, sowie die gegenwärtig in
Bayern zur Erhebung von Uebergangsabgaben und zur Ausfertigung und Erledigung von
Uebergangsscheinen ermächtigten Zoll= und Stenerstellen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
München, den 27. Juni 1882.
v. Niedel.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Seißer.