Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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bezeichneten Steuerstelle beziehungsweise der Eintrittssteuerstelle vorgeführt und 
angemeldet werden. 
2) Nichteinhaltung der Uebergangsstraße oder Abstandnahme von der Vorführung 
der Waare in besonderen Fällen bedarf der vor Beginn des Transportes nachzu- 
suchenden und schriftlich zu ertheilenden Erlaubniß der zuständigen Uebergangsstelle. 
3) Hinsichtlich der bestehenden Uebergangsstraßen und -Stellen wird auf die 
Bekanntmachung vom Heutigen Nr. 9576, betreffeud den übergangsabgabepflichtigen 
Verkehr zwischen Bayern und den übrigen deutschen Bundesstaaten, Bezug 
genommen. 
München, den 27. Juni 1882. 
v. Niedel. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer. 
—, — —— — — — — —— — — —— — 
Nr. 9,576. 
Bekanntmachung, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr zwischen Bayern und den übrigen 
deutschen Bundesstaaten betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Unter Bezugnahme auf §. 6 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Dezember 1841, 
den Vollzug der Art. 2 und 3 des Vertrages über die Fortdauer des Zoll= und Handels- 
vereins vom 8. Mai 1841 betreffend (Reg.-Blatt S. 1154), werden in den nachfolgenden 
zwei Verzeichnissen die dermalen an den Grenzen zwischen Bayern und den übrigen deutschen 
Bundesstaaten für den übergangsabgabepflichtigen Verkehr bestehenden Uebergangsstraßen 
und die an denselben gelegenen Hebe= und Abfertigungsstellen, sowie die gegenwärtig in 
Bayern zur Erhebung von Uebergangsabgaben und zur Ausfertigung und Erledigung von 
Uebergangsscheinen ermächtigten Zoll= und Stenerstellen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
München, den 27. Juni 1882. 
v. Niedel. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer.
	        
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