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der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft, sowie zur Verwal-
tung und zum Betriebe des bezeichneten Unternehmens, bestellte Behoͤrde im
Einverstaͤndnisse mit der, in Folge jenes Vertrages von Seiten der Aktionaire
bestellten Deputation darauf angetragen hat, Behufs vollstaͤndiger Ausruͤstung
der Bahn, insbesondere auch Anlegung streckenweiser Doppelgeleise und Behufs
Vermehrung der Betriebsmittel, ein drittes Darlehn zum Betrage von 850,000
Rihlrn. durch Ausgabe auf den Inhaber lautender, verzinslicher Prioritäts=
Obligationen zu kontrahiren, haben Wir durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
Zustimmung hierzu gewährt, und in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. (Gesetz-Sammlung für 1833. Seite 75.) zur Emission der
erwähnten Prioritäts-Obligationen der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisen-
bahngesellschaft unter nachstehenden Bestimmungen Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung ertheilt.
g. 1.
Das Kapital der Anleihe beträgt 850,000 Rthlr. und wird durch Emis-
sion von Prioritäts-Obligationen III. Serie aufgebracht.
Die dem Bedürfnisse entsprechende Emission dieser Obligationen bleibt
der Direktion der Aachen-Ousseldorf-Ruhrorter Eisenbahn unter Genehmigung
des Handelsministers vorbehalren.
F. 2.
Die Obligationen werden jede zum Betrage von Einhundert Thalern und
mit fortlaufenden Nummern, welche un Anschlusse an die letzte Nummer der II.
Anleihe vom 29. August 1853. mit 5811. beginnen, nach dem unter A. beilie-
genden Schema unter der autographischen Umeerschrift zweier Mitglieder der
Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn ausgefertigt und von dem
Rendanten der Direktionskasse eigenhandig unterzeichnet. Auf der Rückseite der
Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt.
S. 3.
Die Obligationen werden jährlich mit vier und einem halben Prozent
verzinset. Die Jinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando in der
Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres bei
der Hauptkasse der Direktion der Aachen-Düfsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn, sowie
bei denjenigen Kassen oder Geldinstituten, welche zu diesem Zwecke bestimmt und
von der Direktion bezeichnet worden, gezahlt. Die Zinskupons werden nach
„dem sub B. anliegenden Schema mit den Obligationen zunächst für zehn Jahre
ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Die Ausreichung der neuen
Kupons erfolgt an den Vorzeiger des mit den ersten Kupons ausgegebenen
Talons, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Di-
rektion rechtzeitig schriftlicher Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines
solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation.
S. 4.
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall-
zeit zur Jahlung präsentirt werden.
K 5.