Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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lustig geworden (. 12. des Strafgesetzbuchs), verliert dadurch auch das Ge- 
meinderecht (G. 15.) und die Befchigmag, dasselbe zu erwerben. 
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte untersagt ist (G. 21. des Strafgesetzbuchs), der ist während der 
dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Gemeinde- 
rechts ausgeschlossen. 
Ist gegen ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied wegen eines Ver- 
brechens die Versetzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, 
welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich 
ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, 
oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm 
zuSiehenden Gemeinderechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung been- 
digt ist. 
Verfällt ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied in Konkurs, so verliert 
es dadurch das Gemeinderecht; die Befähigung, dasselbe wiederzuerlangen, kann 
ihm nach Beendigung des Konkursverfahrens von den Gemeindebehörden ver- 
liehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiffrheder oder Fabrikbesitzer erst 
nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gemeinderecht 
geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Er- 
fordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. 
F. 23. 
Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch die Gemeindever- 
sammlung und durch den Gemeindevorsteher vertreten; der Gemeindevorsteher 
ist die ausführende Behörde. 
S. 24. 
Die Gemeindeversammlung besteht, wenn die Zahl der stimmberechtigten 
Gemeindemitglieder achtzehn übersteigt, aus Gemeindeverordneten, insofern bei 
einer größeren Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder nicht durch das 
Gemeindestatut die Bildung einer gewählten Gemeindevertretung ausge- 
schlossen wird. 
G. 25. 
1) Wo die Gemeindeversammlung aus sämmtlichen stimmberechtigten Ge- 
meindemitgliedern besteht, soll den Besitzern der im §. 21. bezeichneten 
üter und außerdem aller derjenigen Güter, von denen mindestens 
75 Rthlr. Hauptgrundsteuer entrichtet wird, im Verhältnisse des Um- 
fanges ihres Besißhums zu dem der übrigen stimmberechtigten Gemeinde- 
mitglieder eine größere Anzahl von Stimmen nach näherer Bestimmung 
des Gemeindestatuts beigelegt werden; 
2) wo eine Betheiligung der nicht mit einem Wohnhause angesessenen klassen- 
steuer-
	        
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