Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  Wahlen  zur  regelmaͤßigen  Ergaͤnzung  der  Gemeindeverordneten
finden  alle  zwei  Jahre  im  November  statt.

Alle  Ergänzungs=  oder  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Abtheilungen
vorgenommen,  von  denen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.  Ist  die  Zahl
der  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  nicht  durch  drei  theilbar,  so  ist,  wenn
nur  Einer  übrig  bleibt,  dieser  von  der  zweiten  Abtheilung  zu  wählen.  Bleiben
zwei  übrig,  so  wählt  die  ersie  Abtheilung  den  einen  und  die  dritte  Abtheilung
den  andern.

Der  Wahltermin  ist  vier  Wochen  vorher  nach  der  in  der  Gemeinde.  gewöhnlichen
  Publikationsart  bekannt  zu  machen  und  zugleich  ein  Verzeichniß  der
stimmberechtigten  Gemeindeglieder  zur  Einsicht  der  Betheiligken  auszulegen.
Reklamationen  gegen  dasselbe  machen  die  spätere  Wahlverhandlung  nur  dann
ungültig,  wenn  erst  nachher  eine  solche  Abänderung  des  Verzeichnisses  verfügt
wird,  durch  welche  der  Gewählte  die  absolute  Stimmemnmehrheit  verliert.

Jeder  Wähler  hat  dem  Wahlvorsieher  mündlich  und  vernehmlich  zu
Motokoll  zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen
  zu  bezeichnen,  als  zu  wählen  sind.

Als  erwählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stit  menmehrheit
  für  sich  hat.  Wo  die  absolute  Mehrheit  feblt,  sind  von  denjenigen
Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  so  viele  auf  eine  engere
Wahl  zu  bringen,  als  die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  Wählenden  beträgt.  Bei
der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  sofort  bekannt  zu  machen;  gegen  das  siattgehabte
  Wahlverfahren  kann  innerhalb  zehn  Tagen  nach  der  Bekanntmachun
bei  dem  Landrath  Beschwerde  erhoben  werden;  bei  erheblichen  Unregelmäßigkeiten
  hat  derselbe  auf  erhobene  Beschwerde  oder  von  Amtswegen  innerhalb  weiterer
  rirzehn  Tage  durch  eine  motivirte  Entscheidung  die  Wahl  für  ungültig
u  erklären.

.  hal  Naͤhere  oder  abweichende  Bestimmungen  bleiben  dem  Gemeindestatut  vorehalten.


g.  20.

Die  Zahl  der  aus  den  klaffensteuerpflichtigen,  mit  einem  Wohnhause  nicht
angesessenen  Einwohner  (§.  15.  II.  Nr.  Z.  Uitl.  b.)  zu  wählenden  Gemeinde-Verordneten
  darf  höchstens  ein  Drittel  der  Gesammtzahl  der  gewählten  Gemeindeverordneten
  betragen.  Ist  eine  gleichmäßige  Vertheilung  dieser  Zahl  auf
die  einzelnen  Wahlklassen  nicht  möglich,  so  erfolgt  die  Ausgleichung  durch  das

vos.  Ist  die  Zahl  der  aus  diesen  Einwohnern  Gewählten  größer,  so  müssen
diejenigen,  welche  die  wenigsten  Stimmen  gehabt  haben,  zurücktreten.

d  30.

Gemeindeverordnete  koͤnnen  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch  welche
die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Gemeinden  ausgeübt  wird;
2  die