Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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2  die  sie  betreffenden  Gemeindeabgaben  gezahlt  haben,  und
3)  a)  in  dem  Gemeindebezirke  mit  einem  Wohnhause  angesessen  sind  und
von  ihren  daselbst  gelegenen  Grundbesitzungen  einen  Hauptgrundsteuerbetrag
  von  mindestens  zwei  Thalern  entrichten;  doch  kann
dieser  Satz,  wo  besondere  Orksverhältnisse  es  nöthig  machen,  ausnahmsweise
  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  geringer  festgesetzt
  werden,

oder
ihren  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke  haben  und  außerdem  entweder
zur  Einkommensteuer  oder  mit  einem  Jahresbetrage  von  mindestens
vier  Thalern  zur  Klassensteuer  veranlagt  sind.  Wo  eigenthümliche
Verhältnisse  solches  besonders  wünschenswerth  machen,  kann  durch
das  Gemeindestatut  an  Stelle  des  vorgedachten  Klassensteuerbetrages
  ein  geringerer  Betrag  als  Bedingung  der  Theilnahme  am
Gemeinderecht  festgestellt  werden;  jedoch  darf  derselbe  keinenfalls
weniger  als  zwei  Thaler  betragen.  Steuerzahlungen  und  Grundbesitz
  der  Ehefrau  werden  dem  Ehemanne,  Steuerzahlungen  und
Grundbesitz  der  minderjahrigen,  beziehungsweise  der  unter  väterlicher
  Gewalt  befindlichen  Kinder,  dem  Vater  angerechnet.

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S.  10.

Wer  in  einer  Gemeinde  seit  einem  Jahre  mehr  als  einer  der  drei  höchstbesteuerten
  Einwohner,  sowohl  an  direkten  Staats=  als  an  Gemeinde-Abgaben  entrichtet,
  ist,  auch  ohne  im  Gemeindebezirk  zu  wohnen  oder  mit  einem  Wohnhause
angesessen  zu  sein,  zum  Stimm=  und  Wahlrecht  berechtigt,  falls  bei  ihm  die
übrigen  Erfordernisse  dazu  vorhanden  sind.

Eben  dies  gilt  von  juristschen  Personen,  wenn  sie  in  einem  solchen
Maaße  in  der  Gemeinde  besteuert  sind.

S.  17.

Als  selbsiständig  (G.  14.  Nr.  1.  und  §.  15.  I.)  wird  derjenige  angesehen,
welcher  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  und  einen  eigenen  Hausstand
  hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und  dasselbe
zu  verwalten,  nicht  durch  richterliches  Erkenntniß  entzogen  ist.

Inwiefern  für  nichtselbstiständige  Personen  und  für  Frauenspersonen,
welche  ein  Wohnhaus  besitzen,  eine  Stellvertretung  stattfinden  kann,  ist  im  §.  2

immt.

F.  18.

Wer  ein  Wohnhaus  in  einer  Gemeinde  besitzt,  dem  kommt  bei  Berechnung
  der  Dauer  des  einjährigen  Wohnsitzes  oder  Ansässigkeit  die  Besitzzeit  des
Erblassers  zu  Gute.

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