Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  273  —

steuerpflichtigen  Einwohner  an  dem  Stimmrecht  stattfindet  (F.  15.),  darf
ihnen  höchstens  ein  Drictel  der  Stimmen  in  der  Gemeindeversammlung
beigelegt  werden;  die  naheren  Fesisetzungen  hierüber  hat  das  Gemeindestatut
  zu  treffen.

C.  26.

Die  Gemeindeverordneten  bestehen:
a)  aus  den  Besitzern  derjenigen  im  Gemeindeverbande  befindlichen  Guͤter,
welche  in  der  Rittergutsmatrikel  eingetragen  sind,  und
aus  sechs  bis  achtzehn  gewählten  Gemeindeverordneten,  deren  Wahl  auf
je  sechs  Jahre  erfolgt.  Die  Zahl  derselben  in  den  einzelnen  Gemeinden
wird  durch  das  Gemeindestatut  fesigesetzt.

Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Orittel  der  gewählten  Gemeindeverordneten
aus,  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Die  das  erste  und  zweite  Mal
Ausscheidenden  werden  für  jede  Abtheilung  durch  das  Loos  besiimmt.  Außergewöhnliche
  Wahlen  zum  Ersatz  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
Mitglieder  sind  vom  Amtmann  anzuordnen.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis
zum  Ende  der  Wahdlperiode  in  Thätigkeit,  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt
  war.  Die  unter  Uitt.  a.  erwähnten  Gutsbesitzer  können  sich  nach  Vorschrift
  des  §.  21.  vertreten  lassen.

5

S.  27.

Zum  Behuf  der  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden  die  stimmberechtigten
  Gemeindemitglieder,  mit  Ausnahme  der  im  F.  26.  unter  Litt.  a.  erwähnten
  Gutsbesitzer,  nach  Maaßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Staatssteuern
  (Grund-,  Klassen-,  Einkommen--  und  Gewerbesteuer,  mit  Ausschluß  der
Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen)  und  Gemeindesteuern  in  drei
Klassen  getheilt,  und  zwar  in  der  Ark,  daß  auf  jede  Klasse  ein  Drittheil  der
Gesammtsumme  der  Steuern  fallt;  Steuern,  welche  für  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
  in  einer  anderen  Gemeinde  entrichtet  werden,  kommen  hierbei  nicht
in  Bercchnuung.  Niemand  kann  zwei  Klassen  zugleich  angehören;  in  die  erste,
beziehungsweise  zweite  Klasse,  gehört  auch  dersenige,  dessen  Steuerbetrag  nur
theilweise  in  das  erste,  beziehungsweise  zweite  Dritkel  fällt.  Unter  mehreren,
einen  gleichen  Steuerbetrag  entrichtenden  Wählern  entscheidet  das  Lebengalter
und  erforderlichen  Falls  das  Loos  darüber,  wer  von  ihnen  zu  der  höheren  Abtheilung
  zu  rechnen  ist.  Jede  Klasse  hat  ein  Dritkel  der  Gemeindeverordneten
zu  wählen,  ohne  jedoch  an  die  Wähler  der  Klasse  gebunden  zu  sein.

Abweichende  Bestimmungen  zum  Jweck  fester  und  dauernder  Abgrenzung
der  Wahlklassen  bleiben  dem  Gemeindestatut  vorbehalten.

K.  2.
Die  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  erfolgen  unter  Leitung  des  Amtmanns;

  derselbe  kann  sich  aber  durch  den  Gemeindevorsteher  vertreten  lassen.
Jobrgang  1856.  (Fr.  4401.)  37  Die