Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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lustig  geworden  (.  12.  des  Strafgesetzbuchs),  verliert  dadurch  auch  das  Gemeinderecht
  (G.  15.)  und  die  Befchigmag,  dasselbe  zu  erwerben.

Wem  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  die  Ausübung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  untersagt  ist  (G.  21.  des  Strafgesetzbuchs),  der  ist  während  der
dafür  in  dem  Erkenntnisse  festgesetzten  Zeit  von  der  Ausübung  des  Gemeinderechts
  ausgeschlossen.

Ist  gegen  ein  stimmberechtigtes  Gemeindemitglied  wegen  eines  Verbrechens
  die  Versetzung  in  den  Anklagestand,  oder  wegen  eines  Vergehens,
welches  die  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich
ziehen  muß  oder  kann,  die  Verweisung  an  das  Strafgericht  ausgesprochen,
oder  ist  derselbe  zur  gerichtlichen  Haft  gebracht,  so  ruht  die  Ausübung  des  ihm
zuSiehenden  Gemeinderechts  so  lange,  bis  die  gerichtliche  Untersuchung  beendigt
  ist.

Verfällt  ein  stimmberechtigtes  Gemeindemitglied  in  Konkurs,  so  verliert
es  dadurch  das  Gemeinderecht;  die  Befähigung,  dasselbe  wiederzuerlangen,  kann
ihm  nach  Beendigung  des  Konkursverfahrens  von  den  Gemeindebehörden  verliehen
  werden,  jedoch  dem  Handelsmann,  Schiffrheder  oder  Fabrikbesitzer  erst
nach  erfolgter  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.  Das  Gemeinderecht
geht  verloren,  sobald  eines  der  zur  Erlangung  desselben  vorgeschriebenen  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  dazu  Berechtigten  nicht  mehr  zutrifft.

F.  23.

Die  Gemeinde  wird  in  ihren  Angelegenheiten  durch  die  Gemeindeversammlung
  und  durch  den  Gemeindevorsteher  vertreten;  der  Gemeindevorsteher
ist  die  ausführende  Behörde.

S.  24.

Die  Gemeindeversammlung  besteht,  wenn  die  Zahl  der  stimmberechtigten
Gemeindemitglieder  achtzehn  übersteigt,  aus  Gemeindeverordneten,  insofern  bei
einer  größeren  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  nicht  durch  das
Gemeindestatut  die  Bildung  einer  gewählten  Gemeindevertretung  ausgeschlossen
  wird.

G.  25.

1)  Wo  die  Gemeindeversammlung  aus  sämmtlichen  stimmberechtigten  Gemeindemitgliedern

  besteht,  soll  den  Besitzern  der  im  §.  21.  bezeichneten

üter  und  außerdem  aller  derjenigen  Güter,  von  denen  mindestens

75  Rthlr.  Hauptgrundsteuer  entrichtet  wird,  im  Verhältnisse  des  Umfanges

  ihres  Besißhums  zu  dem  der  übrigen  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder

  eine  größere  Anzahl  von  Stimmen  nach  näherer  Bestimmung
des  Gemeindestatuts  beigelegt  werden;

2)  wo  eine  Betheiligung  der  nicht  mit  einem  Wohnhause  angesessenen  klassensteuer-