Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Wahlen zur regelmaͤßigen Ergaͤnzung der Gemeindeverordneten 
finden alle zwei Jahre im November statt. 
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen 
vorgenommen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. Ist die Zahl 
der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn 
nur Einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben 
zwei übrig, so wählt die ersie Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung 
den andern. 
Der Wahltermin ist vier Wochen vorher nach der in der Gemeinde. ge- 
wöhnlichen Publikationsart bekannt zu machen und zugleich ein Verzeichniß der 
stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Einsicht der Betheiligken auszulegen. 
Reklamationen gegen dasselbe machen die spätere Wahlverhandlung nur dann 
ungültig, wenn erst nachher eine solche Abänderung des Verzeichnisses verfügt 
wird, durch welche der Gewählte die absolute Stimmemnmehrheit verliert. 
Jeder Wähler hat dem Wahlvorsieher mündlich und vernehmlich zu 
Motokoll zu erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Per- 
sonen zu bezeichnen, als zu wählen sind. 
Als erwählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stit men- 
mehrheit für sich hat. Wo die absolute Mehrheit feblt, sind von denjenigen 
Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich haben, so viele auf eine engere 
Wahl zu bringen, als die doppelte Zahl der noch zu Wählenden beträgt. Bei 
der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Das Ergebniß der Wahl ist sofort bekannt zu machen; gegen das siatt- 
gehabte Wahlverfahren kann innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachun 
bei dem Landrath Beschwerde erhoben werden; bei erheblichen Unregelmäßigkei- 
ten hat derselbe auf erhobene Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb wei- 
terer rirzehn Tage durch eine motivirte Entscheidung die Wahl für ungültig 
u erklären. 
. hal Naͤhere oder abweichende Bestimmungen bleiben dem Gemeindestatut vor- 
ehalten. 
g. 20. 
Die Zahl der aus den klaffensteuerpflichtigen, mit einem Wohnhause nicht 
angesessenen Einwohner (§. 15. II. Nr. Z. Uitl. b.) zu wählenden Gemeinde- 
Verordneten darf höchstens ein Drittel der Gesammtzahl der gewählten Ge- 
meindeverordneten betragen. Ist eine gleichmäßige Vertheilung dieser Zahl auf 
die einzelnen Wahlklassen nicht möglich, so erfolgt die Ausgleichung durch das 
vos. Ist die Zahl der aus diesen Einwohnern Gewählten größer, so müssen 
diejenigen, welche die wenigsten Stimmen gehabt haben, zurücktreten. 
d 30. 
Gemeindeverordnete koͤnnen nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird; 
2 die
	        
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