Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (88§  14,  15.)  105

gesetzes  vom  31.  März  1873  stets  eine  Urkunde  ausgefertigt,  die  vom
Kaiser,  vom  Reichskanzler  oder  von  den  hierzu  ermächtigten  Behörden
unterzeichnet  wird  (Kais.  Verordnung  vom  23.  November  1874,  RGl.
S.  135).

3.  Ausländer  ist  auch  der  Staatslose.

Für  den  Deutschen,  der  im  Reichsdienst  angestellt  wird,  gilt  der
Grundsatz  des  §  15  nicht.  Er  behält  seine  bisherige  Staatsangehörigkeit
im  Bundesstaate  oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit,  gleichviel
wo  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  erhält.

4.  Für  die  Erlangung  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaat
  ist  der  erste  dienstliche  Wohnsitz  dauernd  maßgebend.  Denn  sobald
der  Beamte  angestellt  und  eingebürgert  ist,  hört  er  auf,  Ausländer  zu
sein.  Der  Wechsel  des  dienstlichen  Wohnsitzes  berührt  seine  Staatsangehörigkeit
  nicht,  da  er  bereits  Deutscher  ist  (s.  Anm.  3).

5.  Die  Einbürgerung  tritt  ohne  Antrag  mit  der  Aushändigung  der
Anstellungsurkunde  ein  und  erstreckt  sich  auf  die  Familienglieder  des
Angestellten  (§  16  des  R.  u.  St  Ges.).  Wie  die  Begründung  des  Reg.  Entw.
hervorhebt  bestimmen  sich  hier  die  Voraussetzungen  der  Einbürgerung
„lediglich  nach  Beamtenrecht;  die  Vorschriften  der  §§  8—13  kommen
daher  für  sie  nicht  in  Betracht“.

6.  Vgl.  Anm.  11  zu  §  14.  "

7.  Die  deutschen  Schutzgebiete  gelten  als  Inland.

Der  Ausländer,  der  im  Reichsdienst  in  einem  der  Schutzgebiete
angestellt  ist,  erwirbt  infolge  der  Anstellung  die  mittelbare  oder  unmittelbare
  Reichsangehörigkeit  nicht.  Nach  der  Begründung  zu  §  30  des
Reg.  Entw.  sollen  die  §§  14  und  15  des  R.  u.  StGes.  „auf  die  Schutzgebiete
  keine  Anwendung  finden,  weil  es  zweckmäßiger  erscheint,  daß
die  Reichsangehörigkeit  dort  nicht  stillschweigend  durch  Anstellung,  sondern
nur  durch  ausdrückliche  Verleihung  erworben  wird.  Überdies  wird  es
sich  meist  um  Farbige  handeln,  für  welche  die  Verleihung  der  Reichsangehörigkeit
  nur  ausnahmsweise  in  Frage  kommen  kann."“

Folgerichtig  hätte  allerdings  im  §  35  die  Anwendbarkeit  des  §  15
auf  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  ausgeschlossen  werden  sollen.

§.  Zur  Erlangung  der  Staatsangehörigkeit  in  jedem  beliebigen
Bundesstaate  hat  der  Ausländer  nur  nachzuweisen,  daß  er  im  Reichsdienst
  angestellt  ist,  daß  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande  hat
und  daß  er  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse  bezieht.  Weitere
Voraussetzungen  für  die  Einbürgerung  können  nur  durch  Staatsverträge
begründet  werden.