Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (8  14.)  103

weil  sie  persönlich  und  bezüglich  ihrer  Dienstleistung  noch  nicht  bekannt
und  erprobt  sind.

Der  Vorbehalt,  daß  die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  mit  der
Anstellung  nicht  verbunden  ist,  steht  der  Behörde  zu,  welche  die  An—
stellungs-  oder  Bestätigungsurkunde  ausfertigt.

12.  Zu  Abs.  2  sagt  die  Begründung  des  Reg.  Entw.:

„Die  bisherige  Praxis  hat  angenommen,  daß  als  Anstellung  im
Sinne  des  §  9  des  B.  u.  St  Ges.  (s.  oben  S.  2)  auch  die  Ernennung  zum
Offizier  oder  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  zu  verstehen  ist,  daß  also
eine  solche  Ernennung  auch  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  begründet.
  Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  die  Anstellung  als  Offizier  oder
Beamter  des  Beurlaubtenstandes,  die  nur  vorübergehende  Beziehungen
zwischen  den  Angestellten  und  dem  anstellenden  Staate  herstellt,  nicht
ohne  weiteres  geeignet  ist,  ein  dauerndes  Verhältnis,  wie  es  die  Staatsangehörigkeit
  bildet,  für  ihn  und  seine  Nachkommen  herbeizuführen;
anderseits  hat  die  aus  der  Anstellung  sich  ergebende  doppelte  Staatsangehörigkeit
  vielfach  Unzuträglichkeiten,  namentlich  auch  auf  steuerlichem
  Gebiete,  zur  Folge  gehabt.  Es  empfiehlt  sich  daher  zu  bestimmen,
daß  die  Anstellung  als  Offizier  oder  Beamter  des  Beurlaubtenstandes
nicht  als  Grund  für  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  gelten  soll.
Unter  den  Ausdruck  „Offizier'  fallen  auch  die  Sanitäts=  und  Veterinäroffiziere."


Die  ausdrückliche  Bestimmung,  daß  die  Anstellung  als  Offizier  oder
Beamter  des  Beurlaubtenstandes  nicht  als  Aufnahme  oder  Einbürgerung
gilt,  beseitigt  jeden  Zweifel  darüber,  daß  die  Ernennung  zum  aktiven
Offizier  oder  Militärbeamten  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  zur
notwendigen  Folge  hat.  Hierüber  bestanden  unter  der  Geltung  des
§  9  des  B.  u.  St  Ges.  Meinungsverschiedenheiten  innerhalb  der  Bundesstaaten
  und  der  Fachschriftsteller.

Eine  rückwirkende  Kraft  kommt  der  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes
  nicht  zu.

Die  gleichen  Gründe,  die  für  die  Nichtaufnahme  der  Offiziere  des
Beurlaubtenstandes  sprechen,  gelten  in  noch  höherem  Maße  für  die
Verleihung  von  Ehrenstellen  im  Heere  oder  in  der  Marine  an  Angehbrige
anderer  Bundesstaaten  oder  des  Auslandes.  Auszeichnungen,  die  auswärtigen
  Herrschern,  den  Angehörigen  fremder  landesherrlicher  Familien,
Standesherren,  hervorragenden  Heer=  oder  Flottenführern  usw.  vielfach
verliehen  werden,  wie  die  Stellung  à  la  suite  der  Armee  oder  der
Marine,  die  Führung  in  den  Listen  der  Generalität  und  Admiralität,