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Das Inhaltsverzelchnis befindet sich auf Selte 6.
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I—
*Bekanntmachung über füungeltelltenverlicherung
der im vaterländischen
Hülfsdienft Belschäftigten.
Vom 25. Mai 1917.
Auf Grund des §9 19 der Verordnung über Versicherung
der im vaterländischen Hilfsbienst Beschäftigten bom 24. Fe-Hruar
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) bestimme ich folgendes:
Für Tätigkeiten im baterlänbischen Hilfsdienst, bie in
ben von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten
ausgeführt werden, bestimmen die Generalgouverneure ober
ber Generalquartiermeister oder die von ihnen beauftragten
Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer «-I-nach-52Elbssd-LSV-rfj".»w.ngäqejeJ-EIBEIDE-Witer
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bat. Dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt füc
Angestellte wirb mitgeteilt, wem die Erledigung bieser
Kufgaben übertragen ist.
6 2.
Als Ausgabestellen für die Aufnahme- und Versicheeungskarten
(§ 194 bes Versicherungsgesetzes für Au-Gestellte)
werden für das besetzte Gebiet
1. in Belgien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Aachen (Neues Rathaus),
K. in Frankreich bie Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
(I. Polizeirevier) in Metz,
6, in Rußland die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Posen (Sapiehaplatz 91),
#2, in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversicherung
in Berlin (Klosterstraße 65)
bestimmt.
Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versicherungskarten
sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an
diese Ausgabestellen unmittelbar zu richten. Es steht den
Antragstellern in Zweifelsfällen frei, mit dem Direktorium
ber Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmeersborf
(Hohenzollerndamm 188/195) ins Benehmen
u treten.
cheinigungen für Krankheitsseiten aus-83.
Für bie Abführung ber Beiträge zur Angestelltenber—
sicherung wird, soweit der übliche Postscheckverkehr (Bekanntmachung
des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte, betreffend die Beitragsentrichtung für die
Angestelltenversicherung vom 24. Mai 1912, Amtliche Nachrichten
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1913
O. 40) nicht möglich ist, folgenbes bestimmt:
I. Die Beiträge sind unter ber Abresse: Direktorium der
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Berlin= Wilmersdorf,
mittels Postanweisung einzguzahlen, und zivar
monatlich zum 10, des auf den Beitragsmonat folgenden
Monats, * 6
E. Der Postanweisung#abschultt, welcher der Reichsversicherungsanstalt
verbleibt, muß den Arbeitgeber ober
bie Dienststelle, die den Versicherten beschäftigt, deutlich
bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere
Dienststelle die Beiträge abführt.
B. Hat die Reichsversicherungsanstalt die dem Konto bes
Arbeitsgebers erteilte Buchungsnunmer mitgeteilt, so
ist biese auf dem Postanweisungbabschnitte jebesmak gu
vermerken. Bis dahin ist auf dem Abschnitt
bei Senbungen aus Belgien Buchungsbegirk 1,
Frankreich „ 81,
Rußland n 36.
Rumänien 6 2
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ansugeben.
Auf der Rückseite bes Postantveisungsabschnitts ist
zu vermerken, wie sich der eingesahlte Betrag aus
vollen und halben Beiträgen nach den 9 Gehaltsklassen
bis J und aus Beitragszahlungen nach 3 177 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte zusammensetzt, und
ob eine Uebersicht abgesandt ist oder Aenderungen
gegen den Vormonat nicht eingetreten sind.
4, Gleichseitig mit der Abführung der Beiträge ist an das
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
eine Uebersicht nach dem Muster R. f. A. II
Nr. 3 einzusenden. Vorbrucke zu dieser Uebersicht werden
von dem Direktorium der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte kostenlos zur Verfügung gestellt.
Sind Veränderungen gegen den Vormonat nicht
eingetreten, so bedarf es einer neuen Uebersicht nicht,
es genügt vielmehr ein Vermerk auf dem Postanweisungsabschnitt:
„Aenderungen gegen den Vormonat
191. nicht eingetreten.“ .«
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