Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Zahlung ad 3. erfolgt in ununterbrochenen monatlichen Raten von 
mindestens 415,000 Thalern in Kurant baar und 85,000 Thalern in den vom 
Zahlungstage ab der Bank zu verzinsenden Staatsschuldverschreibung 
dem Neunwerthe, wogegen dem Königlichen Finanzministerium jedesmal 500,000 
Thaler, und bei größeren Jahlungen ein diesen entsprechender höherer Betrag 
der vorgedachten Effekten zum Neunwerthe, nach seiner Auswahl, mit Zinsan- 
spruche vom Zahlungstage ab, auszuhändigen sind. Die Zahlung beginnt einen 
Monat nach dem Tage der Publikation des im F. 1. erwähnten Gesetzes. 
Die Uebergabe der 10,598,000 Thaler Staatsschuldverschreibungen sub 1., 
2. und 3. erfolgt, und zwar in Betreff der 1,598,000 Thaler ad 3., soweit 
die Bank auf deren Aushaͤndigung dann bereits Anspruch hat, binnen 3 Mo- 
naten nach Publikation des, diese Vermehrung der verzinslichen Staatsschuld 
anordnenden Gesetzes. 
g. 5. 
Die Preußische Bank zahlt zur Verzinsung und Tilgung der im F. 4. 
Hachten Staatsschuldverschreibungen vom 1. Januar 185. an jährlich einen 
eitrag von 550,000 Thalern und von 71,910 Thalern, zusammen 621,910 
Thaler, nach ihrer Wahl baar oder in fälligen Kupons der vorgedachten (9§. 4.) 
Staatsschuldverschreil , an die Hauptverwaltung der Staatsschulden in 
halbjährigen Raten. 
Die Zahlung der zur Verzinsung der im §. 4. sub 3. gedachten Staats= 
schuldverschreibungen zum Betrage von 1,598,000 Thalern bestimmten 71,910 
Thaler beginnt nach Maaßgabe der dort festgesetzten Verzinsungstermine. 
g. 0. 
Zur Tilgung der im §. 4. gedachten Staatsschuldverschreibungen im Be- 
trage von 16,598,000 Thalern werden vom 1. Jannar 1856. ab vom Staate 
jährlich 100,000 Thaler und die Zinsen der hierdurch getilgten Staatsschuld- 
verschreibungen so lange verwendet, bis deren Betrag auf 10 Millionen Thaler 
vermindert ist. Von da ab werden wieder 100,000 Thaler und die Zinsen 
der dadurch getilgten Staatsschuldverschreibungen zur Tilgung so lange ver- 
wendet, bis die 10 Millionen Thaler abgetragen sind. 
Die Tilgung erfolgt durch Einlösung der Staatsschuldverschr 
nach ihrem vollen Nennwerthe. 
Eine Herabsetzung des Zinssatzes oder eine Verstärkung des Tilgungs= 
fonds darf vor dem 1. Januar 1800. nicht stattfinden. Erfolgt spater eine 
Herabsetzung der Zinsen, so wird die nach F. 5. von der Preußischen Bank zu 
leistende Zahlung von 621,910 Thalern um den Betrag der dadurch ersparten 
Zinsen vermindert. 
K. 7. 
Die Preußische Bank ist befuge, einen dem jedesmaligen Betrage des 
Tilgungsfonds Cotr. K. 6.) gleichen Betrag in den im F. 4. gedachten Staats-= 
schuldverschreibungen nach dem Nennwerthe an die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden abzuliefern und auf die nach K. 5. zu zahlenden 621,910 Thaler ab- 
zurechnen. 
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