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Sobald die Bank nicht vor dem 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres
der Hauptverwaltung der Staatsschulden erklaͤrt hat, daß sie fuͤr den vollen
Betrag der fuͤr das naͤchste halbe Jahr zu tilgenden Staatsschuldverschreibungen
von dieser Befugniß Gebrauch machen will, werden für den betreffenden Ter-
min die einzulösenden Staatsschuldverschreibungen durch Ausloosung bestimmt.
C. 8.
Für den Fall, daß dereinst der Staat von dem Rechte der Zurückzahlung
des Kapitals der Bankantheils-Eigner oder der Abänderung der Bank-Ordnung
ohne Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bankantheils-Eigner
auf Grund des F. 10. der Bank-Ordnung und der Bestimmung im F. 12.
dieses Vertrages Gebrauch machen sollte, werden die im §F. 4. dieses Vertra-
ges gedachten Staatsschuldverschreibungen, soweit solche alsdann noch nicht
getilgt oder verdußert, sondern nach den Büchern der Bank im ununterbroche-
nen Besitz der Preußischen Bank geblieben sind, nach ihrem vollen Neunwerthe
vom Staate übernommen.
Bis zur Tilgung oder Veräußerung sind diese Staatsschuldverschreibun-
gen in den Büchern der Bank stets unverändert nach ihrem Nominalbetrage
zu führen.
K. 9.
Die Bestimmung des F. 36. Nr. 1. der Bank-Ordnung wird dahin
geändert, daß vom 1. Jannar 1850. ab den Bankantheils-Eignern aus dem
reinen Gewinne der Bank vorweg 41 Prozent ihres Einschußkapitals von 10 Mil-
lionen Thalern, erforderlichen Falls aus dem Reservefonds (F. 30. Nr. 4.), ge-
zahlt werden.
F. 10.
Die Bestimmung des F. 17. der Bank-Ordnung, nach welcher die jähr-
lichen Dividenden von dem Einschußkapitale des Staates diesem Einschußkapitale
zuwachsen sollen, tritt vom 1. Jannar 1850. ab außer Kraft.
. 11.
Der Chef der Bank behält sich vor, in Gemäßheit des §F. 11. der Bank-
Ordnung eine Erhöhung des Einschußkapitals der Bankantheils-Eigner, sobald
er es für angemessen erachtet, bis zum Betrage von fünf Millionen Thalern
anzuordnen.
Für diesen Fall wird siakt der daselbst vorbehaltenen anderweitigen Re-
gulirung des Verhaltnisses des Staates und der Bankantheils-Eigner Folgendes
festgesetzt:
1) Die Bestimmung des H. 36. subh 3. der Bank-Ordnung wird dahin ab-
geändert, daß von dem nach Berichtigung der Dividenden für die Ein-
schußkapitalien des Staates und der Bankantheils-Eigner verbleibenden
Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank ein Sechstheil dem Reservefonds
über iesen wird. ,
(Nk.4407.) 45* 2) Ein