Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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an diese einen angemessenen Beitrag alljaͤhrlich zu zahlen. Dieser Beitrag 
wird für die nächsten zehn Jahre auf die Summe von 
„Eintausend Thalern“ 
jährlich festgesetzt, und bleibt für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung 
vorbehalten. 
» Artikel 9. 
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. Februar 1856. 
Von dem Vertrage zuruͤckzutreten, soll sowohl Seiner Majestaͤt dem 
Könige von Preußen, als Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg- 
Rudolstadt nach Ablauf von zehn Jahren und von da ab jederzeit nach ein- 
jä4hriger Kündigung freistehen. 
Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von zehn Jahren freistehen, wenn an der 
binsichtlich der Auseinandersetzungen im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung etwas geändert werden sollte. 
Artikel 10. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifika- 
tion vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier 
Wochen in Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 10. Dezember 1855. 
(L. S.) Friedrich Hellwig. (I. S.) Hermann v. Bertrab. 
(I. S.) Otto Wehrmann. (I. S.) Victor Weinberg. 
(I. S.) Eduard Heyder. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und hat die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden vom d bereits stattgefunden. 
  
Nedigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerci. 
(Nudolph Decker.)
	        
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