Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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81.
Die  Gemeinden  sind  nicht  verpflichtet,  den  Aufschlag  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,

Mehl  oder  andere  Mühlenfabrikate,  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  oder  Fett
zurückzuvergüten,  wenn  die  Ausfuhr  nach  dem  12.  Mai  1910  erfolgt.

§  2.
Der  Anspruch  auf  Rückvergütung  bleibt  insbesondere  durch  den  Nachweis  bedingt,  daß

der  Aufschlag  entrichtet  wurde.
Die  Gemeinden  können  über  die  Erbringung  dieses  Nachweises  statutarische  und  ortspolizeiliche

  Vorschriften  erlassen.
München,  den  13.  Februar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Englert.

Nr.  3352)/II.

Bekanntmachung,  das  Pfandleihgewerbe  und  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

J.

§  14  der  Bekanntmachung  vom  5.  November  1906,  das  Pfandleihgewerbe  betreffend,
(Ges.  u.  Verordn.-Bl.  S.  799)  erhält  als  2.  Satz,  §  11  Abs.  1  der  Bekanntmachung
vom  14.  Januar  1909,  das  Pfandvermittelungsgewerbe  betreffend,  (Ges.  u.  Verordn.-Bl.
S.  9)  erhält  als  3.  Satz  folgende  Ergänzung:
„Der  Gebrauch  von  Decknamen  der  Verpfänder  unter  Weglassung  der
Wohnungsbezeichnung  ist  zulässig;  ausgenommen  hievon  sind  jugendliche  Verpfänder.“