Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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lung  der  darin  verschriebenen  Kapitalbetraͤge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der
in  H.  4.  enthaltenen  Amortisationsbestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftsmäßig  präsentirte
Zinskupons  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Prinz-Wilhelm-Eisenbahn  aus  Verschulden
  der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

)  wenn  die  im  F.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.

In  den  Fällen  ad  n.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle
eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar  zu  a.  bis  zur  Jahlung  der  betreffenden
  Zinskupons,  zu  bD.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.


In  dem  Ssub  c.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden
  sollen.

In  allen  Fällen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  Inverzugsetzung
  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten  zu
lassen.  -

-  5.8.

Die  Ausloosung  der  alljaͤhrlich  zu  amortisirenden  Prioritaͤts-Obligationen
geschieht  in  Gegenwärt  eines  Mitgliedes  der  Koͤniglichen  Eisenbahndirektion
und  eines  protokollirenden  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritats-Obligationen
  der  Zutritt  gestattet  ist.

g.  9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  F.  8.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht.
  Die  Auszahlung  derselben  erfolgt  bei  der  Königlichen  Eisenbahn-Hauptkasse
  in  Elberfeld  und  denjenigen  Bankliers,  welche  die  Königliche  Eisenbahndirektion
  in  öffemlichen  Blattern  namhaft  machen  wird,  an  die  Vorzeiger
  der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und
der  dazu  gehörigen,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons.

Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
  an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,
  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Werbindlichrer  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritärs-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht
  wurde.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelbseten  Prioritäts-Obligationen  werden
  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und

eines