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verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. —
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen,
wenn von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher
deren Befugniß überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder
das Gemeinde-Interesse verletzk.
Einzelne der in F. 57. unter I. und II. erwähnten Geschäfte des Bürgermeisters
können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistrats-Mitgliede
übertragen werden.
. 75.
Der Magisirat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-=gleichheik
ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der
Bürgermeister oder sein Stellvertreter. — Der Vorsitzende ist verpflichter, wenn
ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig
ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung
eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung
einzuholen.
Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an
den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegenstände,
welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner
Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung
und Abstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer
entfernen.
§#
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die
dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem
letzteren in der nächslen Sitzung, Behufs der Bestätigung oder anderweiten
Beschlußnahme, Bericht erstatten.
S. 77.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige,
sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere Deputationen
entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern
beider Stadtbehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern
gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden
ist ein übereinstimmender Beschluß beider erforderlich.
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen
dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und
stimmfahigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Maistratsmitglieder
dagegen von dem Burgermeister ernannt, welcher auch unter
en letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
F. 78.