Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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verlangt  werden  kann,  so  ist  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.  —
Der  Magistrat  ist  verpflichtet,  die  Zustimmung  und  Ausführung  zu  versagen,
wenn  von  der  Stadtverordnetenversammlung  ein  Beschluß  gefaßt  ist,  welcher
deren  Befugniß  überschreitet,  gesetz=  oder  rechtswidrig  ist,  das  Staatswohl  oder
das  Gemeinde-Interesse  verletzk.

Einzelne  der  in  F.  57.  unter  I.  und  II.  erwähnten  Geschäfte  des  Bürgermeisters
  können  mit  Genehmigung  der  Regierung  einem  anderen  Magistrats-Mitgliede
  übertragen  werden.

.  75.

Der  Magisirat  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner
Mitglieder  zugegen  ist.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmen-=gleichheik
  ist  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidend.  Den  Vorsitz  führt  der
Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter.  —  Der  Vorsitzende  ist  verpflichter,  wenn
ein  Beschluß  des  Magistrats  dessen  Befugnisse  überschreitet,  gesetz=  oder  rechtswidrig
  ist,  das  Staatswohl  oder  das  Gemeinde-Interesse  verletzt,  die  Ausführung
  eines  solchen  Beschlusses  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung
  einzuholen.

Der  Beigeordnete  nimmt  auch  außer  dem  Falle  der  Stellvertretung  an
den  Verhandlungen  und  Beschlüssen  Theil.  Bei  Berathung  über  solche  Gegenstände,
  welche  das  Privat-Interesse  eines  Mitgliedes  des  Magistrats  oder  seiner
Angehörigen  berühren,  muß  dasselbe  sich  der  Theilnahme  an  der  Berathung
und  Abstimmung  enthalten,  auch  sich  während  der  Berathung  aus  dem  Sitzungszimmer
  entfernen.

§#

In  allen  Fällen,  wo  die  vorherige  Beschlußnahme  durch  den  Magistrat
einen  nachtheiligen  Zeitverlust  verursachen  würde,  muß  der  Bürgermeister  die
dem  Magistrate  obliegenden  Geschäfte  vorläufig  allein  besorgen,  jedoch  dem
letzteren  in  der  nächslen  Sitzung,  Behufs  der  Bestätigung  oder  anderweiten
Beschlußnahme,  Bericht  erstatten.

S.  77.

Zur  dauernden  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  einzelner  Geschäftszweige,
  sowie  zur  Erledigung  vorübergehender  Aufträge,  können  besondere  Deputationen
  entweder  blos  aus  Mitgliedern  des  Magistrats,  oder  aus  Mitgliedern
  beider  Stadtbehörden,  oder  aus  letzteren  und  aus  stimmfähigen  Bürgern
  gewählt  werden.  Zur  Bildung  gemischter  Deputationen  aus  beiden  Stadtbehörden
  ist  ein  übereinstimmender  Beschluß  beider  erforderlich.

Zu  diesen  Deputationen  und  Kommissionen,  welche  übrigens  in  allen  Beziehungen
  dem  Magistrate  untergeordnet  sind,  werden  die  Stadtverordneten  und
stimmfahigen  Bürger  von  der  Stadtverordnetenversammlung  gewählt,  die  Maistratsmitglieder

  dagegen  von  dem  Burgermeister  ernannt,  welcher  auch  unter
en  letzteren  den  Vorsitzenden  zu  bezeichnen  hat.

 

F.  78.