Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 78. 
Schoͤffen erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur die 
Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung 
von Aufträgen entstehen. 
Die Bestimmungen in §9. 58. und 59. und hinsichtlich der Gehälter und 
Penssonen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden auch auf die 
übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung. 
Titel IX. 
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem 
Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts. 
g. 79. 
Ein jeder stimmfahiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in 
der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenom- 
mene Stelle mindesiens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be- 
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheit; 
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich 
bringen; 
3) ein Alter über sechszig Jahre; ç 
4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die 
nächsten drei Jahre; 
5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amts; 
6) ärztliche oder wundärztliche Praxis; 
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt- 
verordnetenversammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbe- 
soldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder 
die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu bursehen. sowie der- 
jenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann 
durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung auf drei bis sechs Jahre der 
Ausübung des Bürgerrechts verlusiig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel 
stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
Desser Beschluß bedarf der Bestatigung der Aufsichtsbehörde G. 81.). 
g. 80. 
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder 
Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er 
des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die 
Suspensson ein (6. 7.). · 
(N-—4124.) 57“ Die
	        
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