Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 432 — 
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen 
Bürger und andern von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte 
Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten können von dem Bürgermeisier 
in Uebereinstimmung mit der Stadtverordnet s lung auch vor Ablauf 
ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden. 
Titel X. 
Von der Oberaussicht über die Stadtverwaltung. 
g. 81. 
Die Aufsicht des Staats uͤber die staͤdtischen Gemeindeangelegenheiten 
wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdruck- 
lich bestimmt ist, bei Städten von mehr als 10,000 Einwohnern von der Re- 
gierung, bei den übrigen Stadten in erster Instanz von dem Landrathe, in 
zweiter Instanz von der Regierung ausgeübt. 
S. 82. 
Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht dem 
Landrathe zusteht, der Rekurs an den Landrath, sonst aber an die Regierung 
statt; gegen die Entscheidung des Landraths ist der Rekurs an die Regierung 
ud gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten 
ulaässig. 
Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusiofrist von 
vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanmmachung der Entscheidung ein- 
gelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch Bestimmungen 
dieses Gesetzes an andere Fristen geknüpft ist. 
g. 83. 
Wenn die Stadtverordnetenvers lung einen Beschluß gefaßt hat, welcher 
deren Befugnisse uͤberschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl 
verletzt, so ist die Aufsichtsbehoͤrde ebenso befugt als verpflichtet, den Vorstand 
der Stadt zur vorlaͤufigen Beanstandung der Ausfuͤhrung zu veranlassen. 
Dieser hat hiervon die Stadtverordnetenversammlung zu benachrichtigen und uͤber 
den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die 
Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anfütrung der Gründe zu geben. 
F. S4. 
Wenn die Stadtverordnetenversammlung es unterläßt oder verweigert, 
die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu 
bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung unter 
Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewir- 
ken, oder slellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest. 
  
  
  
  
*m*i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.