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Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen
Bürger und andern von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte
Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten können von dem Bürgermeisier
in Uebereinstimmung mit der Stadtverordnet s lung auch vor Ablauf
ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden.
Titel X.
Von der Oberaussicht über die Stadtverwaltung.
g. 81.
Die Aufsicht des Staats uͤber die staͤdtischen Gemeindeangelegenheiten
wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdruck-
lich bestimmt ist, bei Städten von mehr als 10,000 Einwohnern von der Re-
gierung, bei den übrigen Stadten in erster Instanz von dem Landrathe, in
zweiter Instanz von der Regierung ausgeübt.
S. 82.
Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht dem
Landrathe zusteht, der Rekurs an den Landrath, sonst aber an die Regierung
statt; gegen die Entscheidung des Landraths ist der Rekurs an die Regierung
ud gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten
ulaässig.
Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusiofrist von
vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanmmachung der Entscheidung ein-
gelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch Bestimmungen
dieses Gesetzes an andere Fristen geknüpft ist.
g. 83.
Wenn die Stadtverordnetenvers lung einen Beschluß gefaßt hat, welcher
deren Befugnisse uͤberschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl
verletzt, so ist die Aufsichtsbehoͤrde ebenso befugt als verpflichtet, den Vorstand
der Stadt zur vorlaͤufigen Beanstandung der Ausfuͤhrung zu veranlassen.
Dieser hat hiervon die Stadtverordnetenversammlung zu benachrichtigen und uͤber
den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die
Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anfütrung der Gründe zu geben.
F. S4.
Wenn die Stadtverordnetenversammlung es unterläßt oder verweigert,
die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu
bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung unter
Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewir-
ken, oder slellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest.
*m*i