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S. 85.
In den Fällen der . 83. und 84. steht der Stadtverordnetenversamm-
lung gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsiden-
ten innerhalb zehn Tagen zu.
. 80.
Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staatsministe-
riums eine Stadtverordnet s" lung aufgelöst werden. Es ist sodann eine
Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom
Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neu
gewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere, von dem
Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.
S. 87.
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeisier und der sonstigen Ge-
meindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
Titel XI.
Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
. 88.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden
von dem Minister des Innern getroffen.
S. 89.
Der durch Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850.
beseitigte Census, welcher für die Meistbeerbten in den einzelnen Gemeinden
bestand, ist für die Erwerbung des Bürgerrechts, vorbehaltlich anderweiter Fest-
setzung, gemäß §. 5. der gegenwärtigen Städte-Ordnung, wieder hergestellt.
g. 90.
In den nicht im Bürgermeistereiverbande mit anderen Gemeinden be-
sindlichen Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. bereits
eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städre-Ordnung sogleich nach ihrer Ver-
kündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund
der letzteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, sowie die Mitglieder
des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stel-
len bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und
behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen
und Pensionsansprüche.
(Nr. 4424.) F. 91.