Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zu  g.  64.  Alinea  1.  und  g.  112.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  16.

Die  Beschlußfaͤhigkeit  des  Gemeinderathes  und  der  Buͤrgermeistereiversammlung
  tritt  ein,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  gegenwärtig  ist.

Anstatt  des  ersten  Satzes  des  F.  ö6.  der  Gemeinde-Ordnung.

Artikel  17.

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend
gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden
von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  von  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.

Anstatt  des  F.  70.  der  Gemeinde-Ordnung.

Artikel  18.

Der  Versammlung  des  Gemeinderathes  müssen  alle  Mitglieder  regelmäßig
  beiwohnen.  Ein  Mitglied,  welches  die  Versammlung  dreimal  hintereinander
  ohne  genügende  Entschuldigung  versäumt  oder  wiederholt  durch  ungebührliches
  Benehmen  Ruhe  und  Ordnung  gestört  und  den  Zuruf  des  Vorsitzenden
  zur  Ordnung  nicht  beachtet  hat,  kann  durch  einen  Beschluß  des
Gemeinderathes,  welcher  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  unterliegt,  aus
dem  Gemeinderathe  ausgeschlossen  werden.

Zu  K.  71.  der  Gemeinde-Ordnung.

Artikel  19.

Die  Bestimmung  des  F.  71.  der  Gemeinde-Ordnung  bleibt  außer  Anwendung.


Anstatt  des  §.  72.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  20.

Der  Gemeindevorsteher  wird  nach  Vernehmung  der  gutachtlichen  Vorschläge
  des  Bürgermeisters  von  dem  Landrathe  aus  den  Mitgliedern  des  Gemeinderathes
  ernannt.  Derselbe  muß  im  Gemeindebezirke  wohnen  und  die  zu
seinen  Geschäften  nèthigen  Kenntnisse  besitzen.  Bei  seiner  Ernennung  soll  auf
Personen,  welche  das  Vertrauen  der  Gemeinde  vor  ugsweise  genießen,  sofern
sie  sonst  fuͤr  das  Amt  geeignet  sind,  besonders  —  genommen  werden.

Das  Amt  der  Vorsteher  dauert  sechs  Jahre,  kann  aber  nach  drei  Jahren
niedergelegt  werden.

Für  Verhinderungsfaͤlle  wird  in  gleicher  Art  ein  Stellvertreter  (Beistand)
ernannt,  welcher  dieselben  Eigenschaften  besitzen  muß.

Zu