thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei  Berechnung  der  Höhe  der  Pension-werden  lediglich  die  Besoldungs-Beträge
  und  nicht  die  Entschädigungen  für  Dienstunkosten  und  die  Nebeneinkünfte
  zum  Grunde  gelegt.

Ueber  die  Pensionsansprüche  der  Bürgermeister  entscheidet  in  streitigen
Fällen  die  Regierung.  Gegen  den  Beschluß  der  Regierung,  soweit  derselbe  sich
nicht  auf  die  Frage  der  Dienstunfähigkeit  oder  darauf  bezieht,  welcher  Theil
des  Diensteinkommens  als  Besoldung  anzusehen  sei,  findet  die  Berufung  auf
richterliche  Entscheidung  statt.  Ungeachtek  der  Berufung  sind  die  fesigesetzten
Beträge  vorlaufig  zu  bezahlen.

Die  Bildung  einer  Provinzial-Pensionskasse  und  die  Höhe  der  von  den
Bürgermeistern  zu  zahlenden  Beiträge  bleibt  den  Beschlüssen  des  Provinzial=Landtages
  unter  Genehmigung  des  Königs  vorbehalten.

So  lange  demgemäß  nicht  anderweitige  Bestimmungen  getroffen  werden,
sind  die  Pensionen  lediglich  von  den  betreffenden  Bürgermeistereien  zu  gewähren,
jedoch  immer  nur  nach  Maaßgabe  der  Dienstzeit  in  denselben.

Zu  H.  108.  Alinea  3.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  26.

Hinsichtlich  der  Funktionen  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten  als
Hülfsbeamte  der  gerichtlichen  Polizei  und  als  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
bei  den  Polizeigerichten  tritt  die  Verfassung,  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung
der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  in  den  verschiedenen  Theilen  der
Provinz  bestand,  wieder  ein.  Bürgermeister,  wie  auch  andere  Beamte,  denen
die  Wahrnehmung  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Polizeigerichten  obliegt,  erhalten
  von  den  Gemeinden  des  Polizeigerichksbezirks,  die  im  Uebrigen  nicht  zu
ihrem  Amtsbereich  gehören,  eine  durch  die  Regierung  festzusetzende  verhältnißmäßige
  Entschädigung.

Hinsichtlich  der  Führung  der  Cidilstandsregister  behält  es  bei  den  bestehenden
  Einrichtungen  sein  Bewenden.

Von  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  von  unbesoldeten
Stellen  in  der  Gemeinde-Verwaltung  und  Vertretung  und  von
dem  Ausscheiden  aus  denselben.

Artikel  27.

Ein  jedes  stimmfähige  Gemeindemitglied  ist  verpflichtet,  eine  unbesoldete
Stelle  in  der  Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen  und  mindestens
drei  Jahre  lang  zu  versehen.

Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  einer  solchen  Stelle  berechtigen
  folgende  Entschuldigungsgründe:

4)  anhaltende  Krankheit;  «

2)  Geschaͤfte,  die  eine  haͤufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  mit  sich

bringen;
3)  ein  Alter  uͤber  sechszig  Jahre;
4)  di