Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zu  H.  75.  der  Gemeinde-Ordnung.
Artikel  21.
Die  Entschädigung  des  Vorstehers  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung

  vom  Gemeinderathe  auch  höher  als  zu  Einem  Silbergroschen  vom  Kopfe
der  Bevölkerung  festgesetzt  werden.

Zu  W.  82.,  83.,  84.,  104.  und  105.  der  Gemeinde-Ordnung.

Artikel  22.

«  In  Ansehung  der  Disziplinarstrafen  gegen  die  Gemeindebeamten  kommen
die  darauf  bezuͤglichen  Vorschriften  zur  Anwendung.

Zu  g.  88.  der  Gemeinde-Ordnung.

Artikel  23.

Die  Gemeinden  koͤnnen,  wo  ein  dringendes  Beduͤrfniß  der  Landeskultur
dazu  vorliegt  und  ihre  Kraͤfte  es  gestatten,  nach  Anhoͤrung  der  betreffenden  Gemeindevertretung
  und  des  Kreistages  angehalten  werden,  unkultivirte  Gemeinde-Grundstuͤcke,
  namentlich  durch  Anlage  von  Holzungen  und  Wiesen,  in  Kultur
zu  setzen.  Naͤhere  Bestimmungen  hieruͤber  bleiben  Koͤniglicher  Verordnung
vorbehalten.

Zu  F.  107.  der  Gemeinde-Ordnung.

Artikel  24.

Die  Regierung  ist  bei  Prüfung  und  Genehmigung  des  für  jede  Bürgermeisterei
  von  der  Bürgermeistereiversammlung  aufzustellenden  Normal-Besoldungs-Etats
  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  zu  verlangen,  daß  dem  Bürgermeister  die
zu  einer  zweckmäßigen  Verwaltung  angemessenen  Besoldungsbeträge,  sowie  Entschädigungen
  für  Dienstunkosten  bewilligt  werden.  Es  kann  zu  diesem  Zweck,
wenn  ein  dringendes  Bedürfniß  durch  Plenarbeschluß  der  Regierung  anerkannt
ist,  die  Besoldung  des  Bürgermeisiers  und  dessen  Entschädigung  für  Dienst-Unkosten
  zusammen  den  bisherigen  Maximalberrag  von  drei  Silbergroschen  auf
den  Kopf  der  Bevölkerung  übersteigen.

Artikel  25.

Den  Bürgermeistern  sind,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  der  Regierung
eine  Vereinbarung  wegen  der  Pension  getroffen  ist,  bei  eintretender  Dienss-Unfähigkeit
  folgende  Pensionen  zu  gewähren:

ein  Viertel  der  Besoldung  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit,

drei  Achtel  Achbahnfähzriorr  Dienstzeit,

die  Hälfte  vierundzwanzigjähriger  Dienstzeit.

(Nr.  4155.)  Bei