Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

Reilage  55.  469

 

Miederholungsfalle  auf  das  Doppelte  gefteigert  werden  faun  und
durch  Abjtinmung  der  Commandanten  und  Bugführer  verhängt
  wird.

8.  9.  Die  Leitung  der  Uebungen,  forwie  der  Arbeiten  der
ssenerwehr  bei  Ausbruch  eines  Brandes  ftcht  dem  Lommtandanten
  md  bei  defjen  Verhinderung  dem  Bicecommandanteıt,
ijt  auch  Diefer  verhindert  dem  ältejten  Zugführer  zu  umd  haben
alle  Bereinsmitglieder  den  Anordnungen  de8  Dirigenten  unbes
Dingten  Gehorjan  zu  Teilten.

8.  19.  Wenn  die  Mitgliederzahl  des  Vereins  unter  fedh3
herabfinkt,  Hat  der  Gemeindeauzfchuß  die  Befugniß,  die  dem  Verein
  zum  Öebrauche  überlaffenen  gemeindlichen  Fenerlöfchgeräth-Ihafteın
  wieder  an  fich  zu  nehmen,  bei  vollftändiger  Auflöfung
des  Bereins  gehen  auch  die  im  Eigentöun  des  Lebteven  befindlid)
gewvejencen  Geräthichaften  und  Sgnventarftiide  an  die  Gemeinde  über.

8.  11.  Der  Fenerwehrveretn  verpflichtet  fi)  nicht  nur
zur  Hilfeleiftung  bei  Bränden  um  Orte  des  Vereinsfibes,  jondern
hat  fih  auch  zur  Hilfeleistung  bei  Bränden  in  benachbarten
Drten  je  nad)  den  Anordimmgen  der  Ort!  oder  Diftriktsverwaltumgsbehörde
  gebrauchen  zu  laffen  und  ift  tn  einem  folchen
Falle  dem  LXöfchdiveftorium  de3  Brandortes  untergebenn.

S.  12.  Bei  Zumwiderhandfungen  oder  Anßeradjtlafjungen
in  Dienfte  Fünmen  DOrdnungsftrafen  iS  zum  Martınım  von
30  fr.  zur  Gunften  der  Vereinfaffe  verhängt  werden,  worüber
die  Commandanten  in  Gemeinichaft  mit  den  Zugführern  zu  be=Ichließen
  haben.

8.  13.  Die  Mittel  der  Bereinsfaffe,  weldde  von  vet
Cchriftführer  der  Fenerwehr  verwaltet  wird,  beftehen:

a)  in  VBermädjtniffen,  fowie  in  freiwilligen  Spenden  und  Ge-Ichenfen

  von  Behörden,  Fenerverjicherungsgefellichaften  2c.

b)  in  den  Beiträgen  der  ordentlichen  und  außerordentlichen
Mitglieder.

8.  14.  Fir  alle  Ausgaben  des  Vereines  ijt  die  Gene):
migung  de3  aus  dem  Commandanten,  den  HZugführern  und
dent  Schriftführer  beftehenden  VBerwaltungsrathes  nothwendig.
yır  dringenden  Fällen  kann  jedoch  der  Conmtandant  Ansgaben
b15  zum  Betrage  von  20  fl.  anordnen,  diefelben  find  aber  dem
Berwaltungsrathe  zur  nadjträglien  Genehmigung  vorzulegen.

8.  15.  Meber  Einnahmen  und  Uusgaben  hat  der  Schriftführer
  Bud)  zu  führen  und  dem  VBerwaltungsrath  über  den
Stand  der  Kaffe  mindeitens  alle  Monate  Bericht  zu  erjtatten,