Reilage 55. 469
Miederholungsfalle auf das Doppelte gefteigert werden faun und
durch Abjtinmung der Commandanten und Bugführer verhängt
wird.
8. 9. Die Leitung der Uebungen, forwie der Arbeiten der
ssenerwehr bei Ausbruch eines Brandes ftcht dem Lommtandanten
md bei defjen Verhinderung dem Bicecommandanteıt,
ijt auch Diefer verhindert dem ältejten Zugführer zu umd haben
alle Bereinsmitglieder den Anordnungen de8 Dirigenten unbes
Dingten Gehorjan zu Teilten.
8. 19. Wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter fedh3
herabfinkt, Hat der Gemeindeauzfchuß die Befugniß, die dem Verein
zum Öebrauche überlaffenen gemeindlichen Fenerlöfchgeräth-Ihafteın
wieder an fich zu nehmen, bei vollftändiger Auflöfung
des Bereins gehen auch die im Eigentöun des Lebteven befindlid)
gewvejencen Geräthichaften und Sgnventarftiide an die Gemeinde über.
8. 11. Der Fenerwehrveretn verpflichtet fi) nicht nur
zur Hilfeleiftung bei Bränden um Orte des Vereinsfibes, jondern
hat fih auch zur Hilfeleistung bei Bränden in benachbarten
Drten je nad) den Anordimmgen der Ort! oder Diftriktsverwaltumgsbehörde
gebrauchen zu laffen und ift tn einem folchen
Falle dem LXöfchdiveftorium de3 Brandortes untergebenn.
S. 12. Bei Zumwiderhandfungen oder Anßeradjtlafjungen
in Dienfte Fünmen DOrdnungsftrafen iS zum Martınım von
30 fr. zur Gunften der Vereinfaffe verhängt werden, worüber
die Commandanten in Gemeinichaft mit den Zugführern zu be=Ichließen
haben.
8. 13. Die Mittel der Bereinsfaffe, weldde von vet
Cchriftführer der Fenerwehr verwaltet wird, beftehen:
a) in VBermädjtniffen, fowie in freiwilligen Spenden und Ge-Ichenfen
von Behörden, Fenerverjicherungsgefellichaften 2c.
b) in den Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder.
8. 14. Fir alle Ausgaben des Vereines ijt die Gene):
migung de3 aus dem Commandanten, den HZugführern und
dent Schriftführer beftehenden VBerwaltungsrathes nothwendig.
yır dringenden Fällen kann jedoch der Conmtandant Ansgaben
b15 zum Betrage von 20 fl. anordnen, diefelben find aber dem
Berwaltungsrathe zur nadjträglien Genehmigung vorzulegen.
8. 15. Meber Einnahmen und Uusgaben hat der Schriftführer
Bud) zu führen und dem VBerwaltungsrath über den
Stand der Kaffe mindeitens alle Monate Bericht zu erjtatten,