Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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c)  die  Behoͤrde  sich  von  der  Nuͤtzlichkeit  und  dem  Beduͤrfnisse  der  Anlage
uͤberzeugt  hat.

C.  5.

Wenn  die  Ortsbehörde  (F.  2.)  in  ihrem  Gutachten  die  Nützlichkeit  und
das  Bedürfniß  der  Anlage  nicht  anerkennt,  der  Oberamtmann  aber  das  Bedenken
  nicht  begründet  findet,  so  hat  die  Regierung  schließlich  darüber  zu  entscheiden.


Eben  dieses  soll  statthaben,  wenn  die  Ortsbehörde  aus  behauptetem
Mangel  hinreichender  Schankansialten  die  Ertheilung  einer  neuen  Konzession
in  Ammag  bringt  oder  befürwortet,  und  der  Oberamtmann  das  Bedürfniß  nicht
anerkennt.

F.  6.

Fabrikbbesitzern,  sowie  den  Familiengliedern,  Bevollmächtigten  oder  Geschäftsführern,
  Werkmeistern,  Faktoren,  Komtoir=  und  Fabrikgehülfen  derselben
und  anderen  von  ihnen  abhängigen  Personen  ist  nach  Ablauf  des  auf  die
Publikation  dieses  Gesetzes  folgenden  nächsten  Kalenderjahres  der  Betrieb  der
Schank=  oder  Gastwirthschaft,  ingleichen  des  Kleinhandels  mit  Getränken  am
Fabrikorte  selbst  und  im  Umkreise  einer  Meile  nicht  zu  gestatten.

Eine  Ausnahme  hiervon  kann  nur  nachgelassen  werden,  wenn  nach  dem
übereinstimmenden  Urtheile  der  Ortsbehörde,  des  Oberamtes  und  der  Regierung
dem  in  der  isolirten  Lage  einer  Fabrik  begründeten  Bedürfnisse  auf  andere
Weise  nicht  abzuhelfen  ist.

In  solchen  Fällen  ist  aber  die  Konzession  nur  unter  dem  Vorbehalte  des
jederzeit  zulässigen  Widerrufs  zu  ertheilen  und  sofort  zurückzunehmen,  sobald
dem  Bedürfnisse  auf  andere  Weise  genügt  werden  kann.

F.  7.

Behufs  der  Fortsetzung  der  im  F.  1.  gedachten  Gewerbe  in  dem  nämlichen
  Lokale  soll  denjenigen,  welche  diese  Gewerbe  bei  dem  Erscheinen  dieses
Gesetzes  zwar  ohne  einen,  den  Vorschrifteu  in  W.  1.  und  2.  entsprechenden
Erlaubnißschein,  aber  doch  rechtmäßig  betreiben,  die  Ausstellung  eines  solchen
Scheins  für  das  laufende  Jahr  und  künftig  denjenigen,  welche  den  Erlaubnißschein
  auf  den  Grund  des  bisherigen  Gewerbebetriebes  oder  der  Bestimmungen
in  9#.  4.  und  5.  einmal  erlangt  haben,  die  Verlängerung  desselben  von  Jahr
zu  Jahr  nicht  versagt  werden,  sofern  sie  bis  dahin  keine  Strafe  erlitten  haben,
welche  nach  F.  16.  den  Verlust  der  Befugniß  zum  Betriebe  der  im  F.  1.  begeschneten
  Gewerbe  nach  sich  zieht,  auch  bei  ihrem  Gewerbebetriebe  zu  begrüneten

  Beschwerden  keine  Veranlassung  gegeben  haben.

Hat  die  Ortsbehörde  Beschwerde  erhoben,  welche  der  Oberamtmann
nicht  begründet  hält,  so  tritt  die  Entscheidung  der  Regierung  ein.

Denjenigen,  welche  die  gedachten  Gewerbe  bisher  in  einem  beschrankten
Umfange  betrieben  haben,  sind  auch  nur  entsprechende  beschränkte  lm

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