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g. 11.
Wer den Anfang des Gewerbebetriebes nicht anzeigt, erlegt, neben der
rückständigen Abgabe nach dem Mirtelsatze G. 3.), für die Unterlassung der
Anzeige eine Strafe, welche je nach dem Umfange des Gewerbeberriebes min-
destens auf den vierfachen Betrag des geringsien, für das betreffende Gewerbe
anwendbaren Jahressatzes (#. 2.) und höchstens auf den vierfachen Betrag
des bezüglichen Mittelsatzes (F. 3.) zu besiimmen ist.
Wer wider die Vorschrift im zweiten Absatz des F. 10. das Aufhören
des Gewerbebetriebes nicht anzeigt, entrichtet die Abgabe fort bis zum Ab-
laufe desjenigen Monats, in welchem die Abmeldung erfolgt.
g. 12.
Mit dem 1. Januar 1857. fällt die Erhebung des sogenannten Maaß-
pfennigs im vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen allgemein fort,
insbesondere auch bei dem Verkaufe der im F. 1. gedachten Getränke in grö-
ßeren Mengen, als den ebendaselbsi bezeichneten.
Gleichzeitig treten alle zur Zeit bestehenden, den Bestimmungen dieses
Gesetzes zuwiderlaufenden Gesetze und Vorschriften außer Kraft.
g. 1 3.
Unser Finanzminister wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes und dem
Erlasse der dazu erforderlichen Anordnungen beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Königsberg in Pr., den 21. Mai 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth=
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministerium
erlm, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)