— 501 —
K. 6.
Nach dem Maaßstabe des Generalkatasters werden vom Tage der Rechts-
kraft dieses Statutes an alle Deichkassenbeiträge erhoben, mit folgenden Aus-
nahmen:
a) Die seit dem Sommer-Hochwasser des Jahres 1854. erwachsenen Nor-
malistrungskosten der Deiche, welche die einzelnen Verbände verwendet
haben, einschließlich der Zinsen der dazu kontrahirten Schulden, sollen
vom neuen Deichverbande übernommen und ebenfalls nach dem Maaß=
stabe seines Generalkatasters aufgebracht werden.
h) Dagegen werden alle übrigen Schulden, welche die bisherigen Verbände
haben, von den Deichgenossen jedes einzelnen Verbandes nach dem durch
die früheren Statuten festgesetzten Beitragsfuß bezahlt, desgleichen die
etwa noch rückständigen Grundentschädigungen und die Kosten der dar-
über etwa zu führenden Prozesse.
) Die Kosien der neuen Binnenentwässerung werden nach einem Spezial-
Kataster aufgebracht (I. 3. am Ende).
K. 7.
Um Behufs der künftigen gemeinschaftlichen Aufbringung der ODeich-
lasten in dem neuen Verbande die noch fehlende Gleichförmigkeit der Veran-
lagung aller Grundstücke und zugleich eine Reoision der bisherigen Kataster
herbeizuführen, soll ein neues Generalkataster für den vereinigten Deichverband
aufgesiellt werden, in welchem alle vom Deiche geschützten ertragsfahigen Grund-
stücke, auch die bisher noch nicht katastrirten, nach den zur Zeit der Revisson
vorhandenen Kulturarten folgendergestalt zu veranlagen sind:
Hof= und Baustellen, Gärten und Aecker zu einem ganzen Beitrag,
Forst, Wiese und Gräserei zu einem halben, beständige Weidegrund-
siücke und Fischreiche zu einem drittel Beitrag.
Hierbei finden folgende Ausnahmen siatt:
1) von denjenigen Grundstücken der Niederung, welche durch den neuen
Deich zwar vor der Strömung der Oder sicher gestellt, die aber von
dem Rückstau aus derselben noch erreicht, oder vom Neumarkier Wasser,
dem Landgraben und dem Ohlsche-Graben inundirt werden,
2) von denjenigen Flächen der Feldmarken Ober-Stephansdorf, Schade-
winkel und Kamöse, welche gegen den Rückstau aus der Oder durch
Privat-Rücksiaudeiche geschützt werden, ist, so lange diese Verhältnisse
fortbestehen, nur ein Viertheil des nach den obigen Kategorien auf sie
fallenden Beitrags zu erheben;
3) bei Grundsiücken von geringer Ertragsfähigkeit, namentlich auch solchen,
deren Ertragsfähigkeit durch Drängwasser verringert wird, ist der Bei-
Johrgang 1856. (N. 1110) 66 trag