Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der Besitz von 51 bis 60 Akienoder Quittungsbogen gewährt sechs Stimmen, 
: 61-70 = sieben 
71. 80 - acht 
81- 90 = neun 
91 und darüber - zehn 
Die Vertretung nicht anwesender Aktionaire ist nur durch Aktionaire statt- 
haft, die durch beglaubigte Vollmachten legitimirt sein müssen. Durch einen 
und denselben Bevollmächtigten können, ausschließlich seiner eigenen, nur noch 
zehn Seimmen vertreten werden. 
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g. 28. 
Bei den Beschluͤssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der 
Stimmen die des Vorsitzenden. 
Nicht anwesende Aktionaire sind an die Beschlüsse der Versammlung ge- 
bunden. « 
K. 29. 
Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; dieselben werden mit- 
telst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen sämmtliche Personen 
genannt sind, vorgenommen, wobei weder Mitglieder des Verwaltungsrathes, 
noch Beamte der Gesellschaft zu Skrutatoren ernannt werden dürfen. » 
Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, 
so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache Stimmenmehr- 
heit entscheidet, sofern dieselbe ein Drittheil der abgegebenen Stimmen über- 
steigt. Sofern dies nicht der Fall ist, muß die Wahl unter den drei Kandi- 
daten, welche die meisten Stimmen haben, wiederholt werden. Bei dann ein- 
tretender Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. 
S. 30. 
Ueber jede Generalversammlung muß ein Protokoll notariell aufgenom- 
men, von dem Vorsitzenden und mindestens drei Aktionairen aus der Versamm- 
lung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden. 
Dritter Abschnitt. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
C. 31. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in 10,000 Aktien zu 200 Rthlrn. 
eine jede, zusammen betragend: 
Zwei Millionen Thaler Preuß. Kurantk. 
„VVon diesen Aktien werden zunächst zweitaufend Stück emittirt. Die 
Emission weiterer dreitausend Stück kann allmälig nach Bedürfniß auf Be- 
schluß des Verwaltungsrathes erfolgen. 
Ueber die Emission der übrigen fünftausend Stück bestimmt die Gene- 
neralversammlung. 
Es wird beabsichtigt, mit Genehmigung des Staats eine Anstalt zu 
grün-
	        
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