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der Besitz von 51 bis 60 Akienoder Quittungsbogen gewährt sechs Stimmen,
: 61-70 = sieben
71. 80 - acht
81- 90 = neun
91 und darüber - zehn
Die Vertretung nicht anwesender Aktionaire ist nur durch Aktionaire statt-
haft, die durch beglaubigte Vollmachten legitimirt sein müssen. Durch einen
und denselben Bevollmächtigten können, ausschließlich seiner eigenen, nur noch
zehn Seimmen vertreten werden.
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g. 28.
Bei den Beschluͤssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der
Stimmen die des Vorsitzenden.
Nicht anwesende Aktionaire sind an die Beschlüsse der Versammlung ge-
bunden. «
K. 29.
Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; dieselben werden mit-
telst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen sämmtliche Personen
genannt sind, vorgenommen, wobei weder Mitglieder des Verwaltungsrathes,
noch Beamte der Gesellschaft zu Skrutatoren ernannt werden dürfen. »
Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt,
so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache Stimmenmehr-
heit entscheidet, sofern dieselbe ein Drittheil der abgegebenen Stimmen über-
steigt. Sofern dies nicht der Fall ist, muß die Wahl unter den drei Kandi-
daten, welche die meisten Stimmen haben, wiederholt werden. Bei dann ein-
tretender Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
S. 30.
Ueber jede Generalversammlung muß ein Protokoll notariell aufgenom-
men, von dem Vorsitzenden und mindestens drei Aktionairen aus der Versamm-
lung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden.
Dritter Abschnitt.
Grundkapital, Aktien, Aktionaire.
C. 31.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in 10,000 Aktien zu 200 Rthlrn.
eine jede, zusammen betragend:
Zwei Millionen Thaler Preuß. Kurantk.
„VVon diesen Aktien werden zunächst zweitaufend Stück emittirt. Die
Emission weiterer dreitausend Stück kann allmälig nach Bedürfniß auf Be-
schluß des Verwaltungsrathes erfolgen.
Ueber die Emission der übrigen fünftausend Stück bestimmt die Gene-
neralversammlung.
Es wird beabsichtigt, mit Genehmigung des Staats eine Anstalt zu
grün-