Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ter Berichtigung der provisorischen Deichrolle nach den Resultaten der jetzigen 
Vermessungen, aufgebracht werden sollen. 
g. 12. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird vorlaufig auf jährlich zwei 
Silbergroschen sechs Pfennige für den Normalmorgen und die Höhe des an- 
zusammelnden Reservefonds auf achktausend Thaler festgesetzt. Nach Aufstel- 
lung des allgemeinen Deichkatasters kann jener Beitrag von dem Ministerium 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten auf den nach Anhörung des Deich- 
amtes zu erstattenden Bericht der Regierung anderweit bestimmt werden. 
K. 13. 
Den Besitzern derjenigen Grundsiücke, welche durch Rückstau in den 
Hauptgräben aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt 
werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge 
der beschädigten Flächen zu erlassen, wenn dieselben in Folge der Ueberschwem- 
mung nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer 
gewöhnlichen Jahresnutzung geliefert haben. 
g. 14. 
Die Deichgenossen, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleistun- 
gen haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein 
solches Aufgebot slattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. 
Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte und auf Beschwerden von 
der Regierung endgültig festgesetzt. 
g. 15. 
Die schon von fruͤher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband uͤbernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum 
und Nutzung uͤber. 
Doch soll die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den früheren Eigen- 
thümern des Grundes und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die 
Fläche zur neuen Deichsohle und zum Banquet unentgeltlich hergeben und 
sich zur unentgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen 
verpflichten. Der Nutzungsberechrigte muß sich allen Beschränkungen unter- 
werfen, welche von den Behörden zum Schutz des Deiches für nöthig erach- 
tet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu. 
F. 16. 
Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches und resp. des Deich- 
banquets dürfen in der Regel Eine Ruthe breit vom Fuße des Deiches und 
drei Fuß breit vom Fuße des Banquets ab weder beackert, noch bepflanzt, 
(Nr. 4152.) on-
	        
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