Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in 
der Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an 
den Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streltigkeiten 
grüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(efr. HK. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen- 
berbandes Fehort, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
ruar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und acht Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bil- 
den. e Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Schöffen anwe- 
send sind. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Pieoäitmuß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen sechs 
Pfennige. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wie- 
senschöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitze, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
F. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; » 
(r. 454.) b) die
	        
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