Wird deren Betrag binnen vier Jahren nicht erhoben, so verfällt der-
selbe der Gesellschaft.
g. 43.
Die von den Aktionairen eingezahlten Raten werden von dem in der
Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungstage mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich
bis zur vollen Einzahlung der 400,000 Rehlr. verzinset, und diese Zinsen aus
dem Einrichtungsfonds entnommen.
Diese Berichtigung der Finsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch
Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen.
S. 44.
Ueber die Beu und Anlegung von Geldern und disponiblen Fonds
bestimmt lediglich der Verwaltungsrath.
Fünfter Abschnitt.
Dauer und Auflb sung der Gesellschaft.
S. 45.
Die Dauer der Gesellschaft erstreckt sich auf funfzig Jahre nach dem
Tage der erlangten landesherrlichen Konzession.
Die Gesellschaft kann eine Verlängerung beschließen, welche von der
landesherrlichen Genehmigung abhängig ist (F. 47.).
Im Laufe der ersten funfzig Jahre kann die Auflösung der Gesellschaft
mur durch den Verwaltungsrath beantragt werden. Derselbe ist dazu verpflichtet,
wenn die Hälfte des Mkrienkapitals verloren gegangen ist; ferner wenn ein
Fünftel der Aktionaire nach Aktienzahl darauf dringt.
Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden, in welcher jede vertretene Aktie für Eine Stimme zählt, gleich-
viel, wie viel in einer Hand vereinigt sind. Zu jeder solchen Versammlung muß
die Hälfte der Aktien vertreten sein; ist dieses nicht der Fall, so ist eine neue
außerordentliche Versammlung anzuberaumen, in der die dann anwesenden
Aktionaire vollgültig Beschluß fassen können. Z
In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur durch
eine Majorität von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen werden. Der Be-
schluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
Die Auflösung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen. Außerdem kritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den I#. 25. 28.
und 29, des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen ein und wird
desh Naaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Beslimmungen
ewirkt.
Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse be-
stimmt der Verwaltungsrath.
Sechster