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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4462.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Mai 1856., betreffend die Errichtung einer Hanu-
delskammer für den Kreis Bochum.
A. den Bericht vom 8. Mai d. J. genehmige Ich die Errichtung einer
Handelskammer für den Kreis Bochum im Regierungsbezirk Arnsberg. Die
Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadr Bochum. Sie soll aus neun
Mitgliedern bestehen, für welche fünf Stellvertreter gewählt werden. Zur
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche
Handel= und Gewerbetreibende des genannten Kreises berechtigt, welche in der
Stenerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten Gewerbesteuer entrich-
ten. Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte Hüttengewerkschaften werden hinsicht-
lich der Wahlfahigkeit und Wahlberechtigung ihrer Mitglieder, sowie bei der,
nach Vorschrift des F. 17. der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die
Errichtung von Handelskammern vorzunehmenden Veranlagung des etatsmäßi-
gen Kostenaufwandes für die Handelskammer als Handlungsgesellschaften an-
gesehen, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten
zu einer Gewerbesteuer von zwölf Thalern veranlagt sind. Im Uebrigen sin-
den die Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. Februar 1848. An-
wendung.
Leeser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Charlottenburg, den 19. Mai 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 4463.)