Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Der Genossen- 
schafts- Ren- 
dbant. 
— 606 — 
F. 
Der Vorstand versammelt sich alljaͤhrlich wenigstens Ein Mal im Monate 
Mai nach der Fruͤhjahrs-Grabenschau, um die Jahresrechnung abzunehmen, 
den Etat festzusetzen und die sonst erforderlichen Beschluͤsse zu fassen. 
Außerordentliche Versammlungen des Vorstandes werden nach Bedürf- 
niß vom Oirektor berufen. 
Die Einladungen zu den Versammlungen müssen, mit Ausnahme drin- 
gender Fälle, wenigstens acht Tage vor dem Termine erfolgen und die zu ver- 
gandelnden Gegenstände ergeben. 
Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muß wenigstens die Hälfte der 
Mitglieder anwesend sein. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand 
berufenen Versammlung siatt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügender 
Jahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können und dies bei der zweiten 
Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht ist. In einem solchen Falle kann 
ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn nur drei Mitglieder, einschließlich 
des Direktors oder seines Steellvertreters, anwesend sind. In den Versamm- 
lungen führt der Direktor den Vorsitz und giebt bei Sctimmengleichheit den 
Arusschlag. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder werden 
in ein besonderes Buch eingetragen. Sie werden ebenso, wie die Ausfertigungen 
derselben, von dem Direktor und zwei Mitgliedern vollzogen. 
Der Termin der alljährlichen Haupfversammlung kann durch Beschluß 
des Vorstandes in einen anderen Monat verlegt werden. 
S. 22. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die mit dieser Funktion 
verbundenen Mühwaltungen keine besondere Remuneration. Nur wenn mit 
der Ausrichtung der im Interesse der Genossenschaft von ihnen zu besorgenden 
Geschäfte Reisen verbunden sind, steht ihnen eine Reisekosten-Entschädigung von 
zehn Silbergroschen für jede zurückgelegte Meile und an Tagegeldern Ein 
Thaler und zehn Silbergroschen zu. 
S. 23. 
Der Genossenschafts-Rendant, welcher, soweit dies erforderlich, zugleich 
die Stelle eines Genossenschafts-Sekretairs versieht, verwaltet die Kasse der 
Genossenschaft nach einer ihm vom Vorstande zu ertheilenden Instruktion. 
Seine Anstellung erfolgt im Wege eines kündbaren Vertrages durch den 
Vorstand, von welchem auch über die Höhe des Gehalts und der Kamion die 
nöthigen Fesisetzungen getroffen werden. 
Die Wahl des Rendanten und der Anstellungsvertrag bedürfen der 
Bestätigung der Regierung zu Dusseldorf. « 
H.«24.
	        
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