Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Anlage auf der Grenze zweier Grundstuͤcke zu liegen kommen, so wird die 
Grenze auf der Anlage markirt werden und steht jedem Nachbar die Gras- 
nutzung bis zu dieser Grenze zu. Für alle übrigen Abtretungen von Grund 
und Boden wird baare Geldvergütung geleistet, insofern dem betreffenden Eigen- 
thümer aus der Grasnutzung an den Gräben und Kanälen, der Weidennutzung, 
der unmittelbaren Lage an den neuen Wasserzügen, der Ueberlassung des alten 
Fluß= oder Grabenbektes oder auf sonstige zufällige Weise nicht besondere Vor- 
klheile durch die Anlage erwachsen, welche ihn genügend entschädigen. Die an 
den zu regulirenden Flüssen und Gräben zur Zeit vorhandenen Baume und 
Sträucher sind ohne Entschädigung von den Eigenthümern nach der ihnen von 
dem Königlichen Kommissarius zu ertheilenden Anweisung fortzurdumen. 
g. 33. 
Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände in den einzelnen Fällen 
der Expropriation unterliegen, steht der Regierung zu Düsseldorf zu, gegen de- 
ren Beschluß innerhalb einer praklusivischen Frist von sechs Wochen, nach er- 
folgter Publikation, der Rekurs an das Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Ermittelung und Festsetzung der Ent- 
schädigung erfolgt beim Mangel der Einigung in dem für die Expropriation 
gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. 
g. 34. 
1) Die Eigenthümer der im Meliorationsgebiete belegenen Grundslücke sind 
verpflichtet, den Beamten der Genossenschaft den nothwendigen Zugang 
zu den Meliorationswerken über ihre Grundslücke zu gestatten. Durch 
die für diese Beamten nach F. 19. zu erlassende Geschäftsanweisung wird 
Vorsorge getroffen werden, daß hierbei Beschädigungen moglichst vermie- 
den werden. 
2) Die Eigenthümer der an die Flüsse und Hauptkanäle stoßenden Grund- 
siücke haben den zur Räumung Verpflichteten den nöthigen Zugang über 
ihre Grundstücke zu gestatten und den Grabenauswurf auf ihren Grund- 
stücken zu dulden. Sie sind dagegen berechtigk, sich dieses Auswurfes, 
insoweit er nicht zur Erhöhung und Unterhaltung von Deichen und 
Ausfullung alter Flußlaufe verwendet wird, zu ihrem Vortheil zu be- 
dienen. 
3) Die Deiche und das zwischen diesen und dem Flusse stehende Vorland, 
imgleichen alles Land innerhalb der Breite einer Ruthe zu beiden Seiten 
der Flüsse und Hauptkanäle und innerhalb drei Fuß Breite zu beiden 
Seiten der sonstigen Gräben darf nicht anders als durch Grasgewin- 
nung genutzt werden. Zu ctwaigen Baumpflanzungen auf diesen Flächen 
ist die Genehmigung des Genossenschaftsdirektors erforderlich, welcher 
jedoch darüber zuvor das Gutachten des Kanal-Inspektors einholen muß. 
F. 35. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen. 
Eigenthums- 
beschränkun- 
gen. 
Oberausfsicht 
(Nr. 4476.) Die-des Staats.
	        
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