Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Demnach  werden  den  Beamten  Unseres  Geheimen-Cabinets,  unbeschadet  der  ihnen
zugleich  gegen  den  Staat  obliegenden  Pflichten  und  unter  Wahrung  ihrer  bisherigen  dienstlichen
  Stellung,  insbesondere  ihre  in  der  Staatsdiener-Pragmatik  begründeten  Besoldungsund
  Pensionsrechte  künstig  aus  der  Verwaltung  der  Ciwvilliste  gewährt,  auf  welche  Wir  auch
die  weiteren  ebenbezeichneten  Ausgaben  hiemit  angewiesen  haben  wollen.

Gegeben,  Stuttgart  den  13.  März  1850.
Wilhelm.

Herdegen.  Schlaper.  Wächter-Spittler.  Baur.  Hänlein.
Auf  Befebl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Postportotare  bei  Versendung  von  Drucksachen  unter  Kreuzband.

Durch  diesseitige  Verfügung  vom  26.  Juni  1837  (Reg.  Blatt  S.  282)  wurde  für  Drucksachen
  unter  Kreuzband  unter  der  Voraussetzung,  daß  solche  Sendungen  ausser  der  Adresse
nichts  Geschriebenes  enthalten,  und  bei  der  Aufgabe  vollständig  frankirt  werden,  eine
ermäßigte  Portotaxe  festgesetzt.

Da  nun  nach  einer  Anzeige  der  Generaldirektion  der  K.  Posten  diese  Behörde  schon
seit  längerer  Zeit  die  Anordnung  getroffen  hat,  daß  auch  Correkturbogen  der  Schriftsteller
und  Buchdrucker,  wenn  solche  ausser  den  schriftlichen  Abänverungen,  welche  die
Correktur  selbst  enthalten  oder  betreffen,  und  welche  überhaupt  den  richtigen  Abdruck  des
Manuscripts  zum  Zwecke  haben,  nichts  anderes  Geschriebenes  enthalten,  bei  Versendungen
  unter  Kreuzband  gegen  Erhebung  des  ermäßigten  Portos  befördert  werden  sollen;
so  wird  solches  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  März  1850.  Schlayer.