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nen Betrage von 120,000 Rthlrn. aussiellen zu duͤrfen, da sich hiergegen
weder im Inerrese der Glaubiger noch der Schuldner erwas zu erinnern ge-
funden hat, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus-
stellung von Obligationen des Strasburger Kreises zum Betrage von 120,000
Rthlrn., in Buchstaben: Einhundert und zwanzig tausend Thalern, welche in
folgenden Apoints:
320 Stück à 25 Rthlr. 8,000 Rthlr.,
24140 0 12,0 "
300 100 30,000
110 500 70,000
in Summa 120,000 Rechlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, vermöge einer Kreisabgabe mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung vom Zeitpunkte der Vollendung des Chausseebaues, spä-
testens aber vom Jahre 1865. ab, mit jährlich einem und einem halben Pro-
zent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan-
desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kömglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 25. Juni 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Pro-