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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder.
Obligation
des Strasburger Kreises
Littr. . M
uͤber Thaler Preußisch Kurant.
Die staͤndische Kommission des Strasburger Kreises fuͤr den Neubau der
Chaussee von Strasburg über Lautenburg nach der Neidenburger Kreisgrenze,
von Strasburg nach Kowalewo und einer Zweig-Chaussee von letzterer Straße
nach Gollub bekennt auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom ..........
. . . . . . .. sich Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschreibung zu einer Schuld von
....... Rthlrn. in Preußischem Kurant nach dem Muͤnzfuße von 1764., welche
fuͤr den Strasburger Kreis kontrahirt worden.
Die Ruͤckzahlung dieser Summe erfolgt vom Zeitpunkte der Vollendung
der Chausfseebauten, spätestens aber vom Jahre 1865. ab, aus einem mit jähr-
lich einem und einem halben Prozen des Anleihekapitals zu bildenden Til-
gungsfonds in einer durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung sechs Mo-
nate nach vorhergegangener offentlicher Kündigung gegen Rückgabe dieser Obli-
gation. Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital nach der
deshalb ergehenden offentlichen Bekanntmachung auszuzahlen ist, wird dasselbe
in halbjährlichen Terminen, vom heutigen Tage an gerechnet, it fünf Pro-
zent verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung durch
die Kreis-Kommunalkasse in Strasburg.
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen und
die zur Rückzahlung bestimmten Termine werden im Monat Dezember jeden
Jahres öffenklich bekannt gemacht. Wenn der Betrag dieser Obligation nach
erfolgter Kündigung nicht in dem festgesetzten Termine erhoben wird, so kann
dieselbe zwar auch in den folgenden Terminen bis z Ablauf der gesetzlichen
Verjährungsfrist zur Einlösung präsentirt werden, ste trägt aber von der BPal
(Nr. 1|85.) all=