Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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saleet ab keine Zinsen mehr und verliert nach Ablauf von dreißig Jahren ganz 
ihren Werth. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermägen. 
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen 
die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Bezug auf diese Kreisschuld wer- 
den erfolgen durch den öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Marienwerder, durch das Kreisblatt des Kreises und eine der in 
Berlin erscheinenden Zeitungen. 
Strasburg, den 1en.. 18.. 
Die ständische Kommission des Strasburger Kreises für die 
Kreis-Chausseebauten. 
Mit dieser Obligation sind zehn Zinsku- 
pons von I 1. bis 10. mit gleicher Unter- 
schrist ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer 
Einlssung des Kapitals mit der Schuldver- 
schreibung erfolgt. 
Po-
	        
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