Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 669 — 
I. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung 
der übrigen Staaten des ollusreins einerseits und Bremen 
andererseits. 
wegen 
Unterdrüchung des Schleichhandels. 
Vom 26. Januar 1856. 
Artikel 1. 
De kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinde- 
rung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer 
Gesetzgebung entsprechenden Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken. 
Artikel 2. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem 
Uebergange aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Ge- 
biet des anderen eine Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten oder 
deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist. 
Artikel 3. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, die dem anderen 
kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mitthei- 
lungen von Seiten des anderen Theils den Verdacht des Schleichhandels wider 
sich erregt haben, innerhalb ihres Gebiets überwachen und dieselben, wenn sie 
mit Pässen nicht versehen sind, arretiren und der nächsten Polizeibehörde des 
Nachbarstaates abliefern zu lassen. · 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder 
Rottirungen von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche 
den Verdacht erregen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen 
Theils verboten oder mit Abgaben belastet ist, mit Umgehung der Zollstraßen, 
einführen zu wollen, auf die nach den letzteren führenden Straßen verwiesen 
werden. 
Artikel 4. 
In der Nähe der Landesgrenzen sollen Waarenanhäufungen oder Ab- 
Jahrgang 1856. (Nr. 4188.) 87 lagen,
	        
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