— 669 —
I.
Uebereinkunft
zwischen
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung
der übrigen Staaten des ollusreins einerseits und Bremen
andererseits.
wegen
Unterdrüchung des Schleichhandels.
Vom 26. Januar 1856.
Artikel 1.
De kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinde-
rung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer
Gesetzgebung entsprechenden Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem
Uebergange aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Ge-
biet des anderen eine Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten oder
deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist.
Artikel 3.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, die dem anderen
kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mitthei-
lungen von Seiten des anderen Theils den Verdacht des Schleichhandels wider
sich erregt haben, innerhalb ihres Gebiets überwachen und dieselben, wenn sie
mit Pässen nicht versehen sind, arretiren und der nächsten Polizeibehörde des
Nachbarstaates abliefern zu lassen. ·
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder
Rottirungen von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche
den Verdacht erregen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen
Theils verboten oder mit Abgaben belastet ist, mit Umgehung der Zollstraßen,
einführen zu wollen, auf die nach den letzteren führenden Straßen verwiesen
werden.
Artikel 4.
In der Nähe der Landesgrenzen sollen Waarenanhäufungen oder Ab-
Jahrgang 1856. (Nr. 4188.) 87 lagen,