Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 28. 
Wenn ein mit Guͤtern beladenes Fluß- oder Leichterschiff durch Frost- 
wetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenbur- 
gischen Weser= oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeidung einer 
Ordnungsstrafe, binnen acht und vierzig Stunden dem nächsten Zollamte oder 
Zollbeamten der Königlich Hannoverschen oder Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierung angezeigt und die Ladung unter Vorlegung der Ladungspapiere an- 
emeldet werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde 
eine Kosten entsiehen. 
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt 
Bremen auf dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein= oder Durch- 
gangszöllen. Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche 
an der Seite des Bremischen Ufers einfrieren. Auf den Transport von Gü- 
tern und zollpflichtigen Gegenständen über das Eis der zugefrorenen Weser 
oder Lesum innerhalb der Grenzen des Konigreichs Hannover und des Herzog- 
thums Oldenburg finden dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für den 
Landtransport daselbst gelten würden. 
ꝛ 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung 
des Vertrags erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und 
Verfügungen thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegenseitig mit- 
zutheilen. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
Friedrich Leopold Heming. Carl Friedrich Lang. 
(L. S) (L. S) 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
(L. S) I. S.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(I. §.) (I. S.) 
(Nr. 4488.) 88 II. Ueber-
	        
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