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Artikel 28.
Wenn ein mit Guͤtern beladenes Fluß- oder Leichterschiff durch Frost-
wetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenbur-
gischen Weser= oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe, binnen acht und vierzig Stunden dem nächsten Zollamte oder
Zollbeamten der Königlich Hannoverschen oder Großherzoglich Oldenburgischen
Regierung angezeigt und die Ladung unter Vorlegung der Ladungspapiere an-
emeldet werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde
eine Kosten entsiehen.
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt
Bremen auf dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein= oder Durch-
gangszöllen. Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche
an der Seite des Bremischen Ufers einfrieren. Auf den Transport von Gü-
tern und zollpflichtigen Gegenständen über das Eis der zugefrorenen Weser
oder Lesum innerhalb der Grenzen des Konigreichs Hannover und des Herzog-
thums Oldenburg finden dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für den
Landtransport daselbst gelten würden.
ꝛ
Artikel 2.
Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung
des Vertrags erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und
Verfügungen thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegenseitig mit-
zutheilen.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
Friedrich Leopold Heming. Carl Friedrich Lang.
(L. S) (L. S)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(L. S) I. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(I. §.) (I. S.)
(Nr. 4488.) 88 II. Ueber-