Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtver- 
eins aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen 
die Sendungen mit Pässen von bffentlichen Behörden begleitet werden. 
1) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem 
Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf be- 
ziehen oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Ver- 
eine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen 
bein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern 
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgän- 
gige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans- 
port und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung 
der Einschwärzung verabredet werden. 
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den frag- 
lichen Gebietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereins und der 
daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden 
Maaßregeln vereinbart werden, welche diese Gefahr möoglichst beseitigen, 
ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den 
bestchenden erbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debitseinrichtungen sein 
ewenden. 
Artikel 7. 
Die unter den Staaten des Zolloereins im Vertrage vom 4. April 1853. 
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den ein- 
zelnen Bereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils 
unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des 
Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, gelegt sind, 
sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den 
laut Artikel 1. an den Zollverein anzuschließenden Bremischen Gebietstheilen 
Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche 
in den gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in dem be- 
sonderen Vertrage zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom heu- 
tigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erzetun kommen, zwischen 
Hannover resp. Oldenburg und den genannten Gebietstheilen gegenseilig von 
sämmtlichen inneren Exrzeugnissen bei dem Uebergange in das andere Gebiet 
weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangsabgabe 
erhoben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des Zollvereins gegen- 
über, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und 
der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß wie Hannover 
und Oldenburg treten. 
Artikel 8. 
Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebiets- 
theile
	        
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