Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 688 — 
IV. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits 
und Bremen andererseits, 
wegen 
der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der 
Uebereinkunft III. dem Jollvereine angeschlossenen 
BGremischen Sebietstheilen. 
Vom 26. Januar 1856. 
In Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für 
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und 
der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft 
wegen Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Jollverein sind von den 
Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Hannover, zugleich in Ver- 
tretung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, und des 
Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf 
Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Ver- 
abredungen unter dem Vorbehalte der Ratiftkation getroffen worden. 
Artikel 1. 
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heu- 
tigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Jollverein auch 
mit denjenigen inneren Exzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Be- 
steuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die An- 
wendung besonderer Kontrolemaaßregeln nothwendig machen würde, sowie mit 
dem Salze eine völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten Bremi- 
schen Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, sowie den zollvereinten 
Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Er- 
zeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hanfestadt Bre- 
men in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteue- 
rung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden 
Bese uerungsgruzesshoen bewirkt werden. 
Artikel 2. 
Demgemaäß wird der Senat der freien Hanfestadt Bremen in den ge- 
dachten Gebietstheilen, was 
a) den
	        
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