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IV.
Uebereinkunft
zwischen
Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits
und Bremen andererseits,
wegen
der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der
Uebereinkunft III. dem Jollvereine angeschlossenen
BGremischen Sebietstheilen.
Vom 26. Januar 1856.
In Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für
Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und
der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft
wegen Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Jollverein sind von den
Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Hannover, zugleich in Ver-
tretung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, und des
Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf
Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Ver-
abredungen unter dem Vorbehalte der Ratiftkation getroffen worden.
Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heu-
tigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Jollverein auch
mit denjenigen inneren Exzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Be-
steuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die An-
wendung besonderer Kontrolemaaßregeln nothwendig machen würde, sowie mit
dem Salze eine völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten Bremi-
schen Gebietstheilen und Hannover, resp. Oldenburg, sowie den zollvereinten
Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Er-
zeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hanfestadt Bre-
men in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteue-
rung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden
Bese uerungsgruzesshoen bewirkt werden.
Artikel 2.
Demgemaäß wird der Senat der freien Hanfestadt Bremen in den ge-
dachten Gebietstheilen, was
a) den