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Von den zu emittirenden Obligationen werden
2000 Stück à 500 Rthlr. mit 1,000,000 Rthlr.,
2500 „* à 200 - 500,000
5000 : à 100 2 500,000 l
sind 2,000,000 Rrhlr.,
nach dem sub A. beigefügten Schema auf weißem Papier mit schwarzem Druck
in fortlaufender Nummerfolge stempelfrei ausgefertigt.
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon
zur Erhebung fernerer Kupons nach dem beiliegenden Schema B. und C. auf
weißem Papier mit schwarzem Druck beigegeben und Kupons und Talon alle
ehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritats-
bligationen sowohl, als die Kupons und Talons werden durch je ein Mit-
glied des Oirektoriums und des Ausschusses, sowie durch den Hauptrendanten
der Gesellschaft unterzeichnet.
Auf der Rückseite der Obligationen wird das Privilegium abgedruckt.
C. 2.
Die dem jedesmaligen Bedürfnisse entsprechende Emission dieser Priori-
täts-Obligationen erfolgt nach vorausgegangener gemeinschaftlicher Berathung
auf übereinstimmenden Beschluß des Direktoriums und des Ausschusses der
Wilhelmsbahn-Gesellschaft.
S. 3.
Die Zinsen der Prioritäts-Obligationen werden in halbjährigen Raten
postnumerando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli
jeden Jahres aus der Gesellschaftskasse zu Ratibor gezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah-
ren von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage ab nicht
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
F. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen nach Verhältniß der Summe der
verschiedenen Apoints G. 1.) der Amortisation, wozu alljährlich mindestens ein
halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durch die eingelösten Obli-
gationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahnunternehmens verwendet
wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1858. Es bleibt jedoch der Gesellschaft vor-
behalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-
Obligationen zu beschleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des
Amor-