Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Von den zu emittirenden Obligationen werden 
2000 Stück à 500 Rthlr. mit 1,000,000 Rthlr., 
2500 „* à 200 - 500,000 
5000 : à 100 2 500,000 l 
sind 2,000,000 Rrhlr., 
nach dem sub A. beigefügten Schema auf weißem Papier mit schwarzem Druck 
in fortlaufender Nummerfolge stempelfrei ausgefertigt. 
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon 
zur Erhebung fernerer Kupons nach dem beiliegenden Schema B. und C. auf 
weißem Papier mit schwarzem Druck beigegeben und Kupons und Talon alle 
ehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritats- 
bligationen sowohl, als die Kupons und Talons werden durch je ein Mit- 
glied des Oirektoriums und des Ausschusses, sowie durch den Hauptrendanten 
der Gesellschaft unterzeichnet. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird das Privilegium abgedruckt. 
C. 2. 
Die dem jedesmaligen Bedürfnisse entsprechende Emission dieser Priori- 
täts-Obligationen erfolgt nach vorausgegangener gemeinschaftlicher Berathung 
auf übereinstimmenden Beschluß des Direktoriums und des Ausschusses der 
Wilhelmsbahn-Gesellschaft. 
S. 3. 
Die Zinsen der Prioritäts-Obligationen werden in halbjährigen Raten 
postnumerando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli 
jeden Jahres aus der Gesellschaftskasse zu Ratibor gezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage ab nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
F. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen nach Verhältniß der Summe der 
verschiedenen Apoints G. 1.) der Amortisation, wozu alljährlich mindestens ein 
halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durch die eingelösten Obli- 
gationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahnunternehmens verwendet 
wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1858. Es bleibt jedoch der Gesellschaft vor- 
behalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts- 
Obligationen zu beschleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des 
Amor-
	        
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