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(Xr. 4337.) Statut des Hammer Deichverbandes. Vom 24. Dezember 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden ist, die Grundbesitzer der
Niederung in der zur Bürgermeisterei Düsseldorf gehörenden Ortschaft Hamm,
Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen
die Ueberschwemmungen des Rheins zu einem Deichverbande zu vereinigen,
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt
ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen
vom 28. Jannar 1848. P. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848.
Seite 541.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Hammer Deichverband“,
und ertheilen demselben nachsiehendes Statut.
C. 1.
In der am rechten Rheinufer in der Gemeinde Hamm, des Krreises
Düsseldorf, von dem Kommunalwege in der Nähe der Kapelle an den soge-
nannten Steinen bis zu dem Kommunalwege auf dem sogenannten Berge, der
Schneidemühle gegenüber sich erstreckenden Niederung, werden die Eigenthü-
mer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Ver-
wallung bei einem Wasserstande von 27 Fuß am Düsseldorfer Pegel der Ueber-
schwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Friedensgerichte bezie-
hungsweise Landgerichte zu Düsseldorf. ·
F. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, den in der Strecke von der Kapelle an
den Steinen bis zum sogenannten Domainen-Laubward vorhandenen Deich,
welcher eine wasserfreie Höhe von 284 Fuß am Dusseldorfer Pegel, eine Kro-
nenbreite von 8 Fuß, wasserseitig eine dreifüßige und landseitig eine zweifüßige
Dossirung hat, in diesen Dimensionen zu unterhalten.
Sollten die Besitzer der im nördlichen Theile der Schau befindlichen,
tiefer liegenden Grundstücke im Laufe der Zeit sich dahin vereinigen, an dem
nördlichen Ende des Schaugebietes einen Sommerdamm auf ihre Kosten zu
errichten, so wird die spätere Unterhaltung dieses Dammes von sämmtlichen
Interessenten des Deichverbandes gemeinschaftlich nach dem Hauptkataster
erfolgen.
g. 3.
Der Deichverband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und
(Nr. 4337.) 62 zu