Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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stücke  nach  Maaßgabe  des  durch  die  Deichanlage  gewährten  wirklichen
Schutzes  in  eine  geringere  Klasse  zu  versetzen,  als  welche  ihnen  nach
ihrer  Pegelhöhe  mußte  zuertheilt  werden.

3)  Behufs  Ermittelung  des  Einheitssatzes  der  Beiträge  werden  die  Grundstücke
  von  dem  Delchvorstande  nach  ihrem  Ertrage  eingeschätzt  und  in
das  Deichkatasier,  vorbehaltlich  der  Revision.  Seitens  der  Regierung,
eingetragen.

S.  6.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zur  Unterhaltung  der  Deich=  und
Entwässerungs-Anlagen  wird  für  jetzt  auf  jährlich  drei  Silbergroschen  für  je
Einen  Thaler  des  nach  F.  5.  eingeschätzten  Ertrages  festgesetzt  und  die  Höhe
des  anzusammelnden  Reservefonds  auf  fünfhundert  Thaler  bestimmt.

g.  7.

Die  Deiche  werden  den  betreffenden  Eigenthuͤmern,  welche  den  Grund
und  Boden  zur  Anlage  der  Deiche  unentgeltlich  hergegeben  haben,  zur  Benutzung
  überwiesen;  letztere  haben  sich  aber  hierbei  überall  nach  den  Vorschriften
  des  Deichhauptmanns  zu  richten  und  dürfen  namentlich  die  Deiche  nur  zum
Grasgewinne  benutzen.  An  dem  Eigenthumsverhältnisse  des  alten  Deiches
wird  nichts  geändert.  ·

H.8.

Die  Zahl  der  Repraͤsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
sechs  festgestellt.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  aus  und  wird  durch
neue  Wahlen  ersetzt.  Die  das  erste  und  zweite  Jahr  Ausscheidenden  werden
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.
  Wählbar  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges  Urtheil  verloren  hat  und  nicht
Unterbeamter  des  Verbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert
die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich
Mitglieder  des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,
so  wird  der  altere  allein  zugelassen.

C.  9.

Stimmberechtigt  bei  der  Wahl  der  Repräsentanten  ist  jeder  großjährige
Besitzer  eines  deichpflichtigen  Grundstücks,  welcher  mit  seinen  Deichkassenbeiträgen
  nicht  im  Rückstande  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht
durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjährige,  haben  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
Grundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch

Bevollmächtigte  ausüben.
(Nr.  4337.)  Andere