Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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neralversammlung  vom  28.  Februar  1856.  beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen
auf  Grund  des  unterm  12.  März  1856.  von  Uns  bestätigten  Vertrages  vom
28.  Februar  1856.  (Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  347.)  auf  den  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Stargard  nach  Coslin  mit  einer  Zweigbahn  nach
Colberg  auszudehnen,  wollen  Wir  der  gedachten  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau
und  Betrieb  der  vorbezeichneten  Eisenbahn,  welche  von  Stargard  über  Freienwalde,
  Labes  und  Belgard  nach  Cöslin,  mit  einer  Abzweigung  von  Belgard
nach  Colberg,  zu  führen  ist,  in  Gemäßheit  des  Vertrages  vom  28.  Februar
1851.  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Konzessston  mit  der  Maaßgabe  ertheilen,
  daß  die  allgemein  festgestellten  Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke  (Gesetz-Sammlung  für  1813.  S.  373.)
auf  die  Eisenbahn  von  Stargard  nach  Cöölin  und  Colberg  Anwendung  finden
sollen,  und  daß  die  Genehmigung  und  resp.  Abänderung  des  Fahrplans,  imgleichen
  die  Genehmigung  des  Bahngeld=  und  des  Fracht-Tarifes  für  die  neue
Eisenbahn,  mit  der  aus  dem  F.  10.  des  Vertrages  vom  28.  Februar  1856.  sich
ergebenden  Beschränkung,  Unserem  Handelsminisier  vorbehalten  bleibt.  Auch
„wollen  Wir  den  anliegenden,  auf  Grund  der  in  der  Generalversammlung  vom
28.  Februar  1856.  gefaßten  Beschlüsse  ausgefertigten  Nachtrag  zu  dem  Statute
  der  Berlin-Sterliner  Eisenbahngesellschaft  hierdurch  bestätigen,  indem  Wir
zugleich  bestimmen,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation
und  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  die
vorgedachte  Eisenbahn-Unternehmung  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzesstons=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Nachtrage  zu  dem  Slatute  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  August  1856.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Bodelschwingh.

Nachtrag
zum  Statute  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.

F.  1.
Das  Unternehmen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  wird  auf
die  Erbauung  und  den  Betrieb  einer  von  Stargard  nach  Cöslin  anzulegenden
(Nr.  1511—4512.)  982  Eisen=