— 48 —
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 31. Dezember 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 4340.) Bekanntmachung über die unterm 24. Dezember 1855. erfolgte Allerhöchste
Bestätigung des Statuts der Bernau-Weißenscer Chausseegesellschaft.
Vom 11. Januar 1856.
D. Königs Majestät haben das unterm 1. April 1855. vollzogene Statut
des unter dem Namen „Bernau-Weißenseer Chausseegesellschaft“ zum Bau
einer Chaussee von Bernau nach Weißensee zum Anschlusse an die Berlin=
Stettiner Staats-Chaussee errichteten Abtienvereins zu Bernau, mittelst Aller-
höchsten Erlasses vom 24. Dezember 1855. zu bestätigen geruht, was nach
Vorschrift des §. 3. des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. No-
vember 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Statut
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam zur öffentlichen
Kenntniß gelangen wird.
Berlin, den 11. Januar 1850.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
Redigirt im Vürcau bes Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)