Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4519.) Privilegium wegen Ausgabe von zwei Millionen Thalern Prioritaͤts-Obliga- 
tionen der Magdeburg-Coͤthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. Vom 
28. August 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem von Seiten der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn- 
Gesellschaft auf Grund des in der Generalversammlung vom 10. April 1856. 
gefatzten Beschlusses darauf angetragen ist, ihr zur Beschaffung der zur Er- 
auung einer Zweigbahn von Stapfurt nach Lödderburg, Anlage von Geleis- 
Verbindungen mit der Saline zu Schönebeck und dem Salzschacht zu Staß- 
furt, Erweiterung der Bahnhöfe zu Magdeburg und Leipzig, Verbesserung des 
zweiten Geleises zwischen Magdeburg und Leipzig und Vermehrung der Trans- 
portmittel nöthigen Geldmittel, die Aufnahme einer Anleihe von zwei Millio- 
nen Thalern gegen Ausstellung und Ausgabe auf den Inhaber lautender und 
mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so ertheilen 
Wir in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von 
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission 
von 20,000 Stück Obligationen zu Einhundert Thalern unter nachstehenden 
Bedingungen: 
S. 1. 
Die neuen Prioritaäks-Obligationen werden in fortlaufenden Nummern 
"von 1. bis 20,000. nach dem unter C. beiliegenden Schema auf farbigem Pa- 
pier unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und Stellvertreters 
im Direktorium ausgefertigt. Sie erhalten Zinskupons nach dem beigefügten 
„Muster C. a. zu je fünf und fünf Jahren. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium 
abgedruckt. 
g. 2. 
· Diese Prioritäts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent 
jährlich verzinset und die Insen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar 
und 1. Juli jeden Jahres gezahlt. · 
An den Dividenden nehmen sie keinen Antheil, sie haben aber das Vor- 
zugsrecht vor dem Kapitale und den Dividenden der Stammaktien und stehen 
nur dem Kapitale und den Zinsen der früher kreirten Prioritäts-Aktien und 
Obligationen nach. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlbschen und die Zins- 
upons
	        
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